Erblasser:in
Als Erblasser:in wird jene Person bezeichnet, die verstorben ist und eine Verlassenschaft hinterlässt.
Die erblassende Person kann zu Lebzeiten durch eine letztwillige Verfügung bestimmen, wer das Vermögen erhalten soll. Gibt es keine (gültige) Verfügung oder können die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge (§ 727 ABGB).
Erbe
Ein Erbe ist eine Person, die aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge berechtigt ist, die Verlassenschaft oder einen Teil davon zu erhalten. Erben können nicht nur Familienangehörige und Ehepartner:innen sein, sondern auch Personen außerhalb der Familie. Häufig werden in einem Testament auch NGOs begünstigt.
Zentral im österreichischen Erbrecht ist das Prinzip der Testierfreiheit. Zu Lebzeiten kann man – insbesondere mittels eines Testaments – selbst bestimmten, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll. Eine wichtige Grenze der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht, welches nahen Angehörigen einen bestimmten Mindestanteil an der Verlassenschaft garantiert.
Wichtig: Erben werden nicht automatisch Eigentümer der Verlassenschaft. Sie müssen im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung abgeben. Erst nach der Einantwortung durch das Gericht geht das Eigentum tatsächlich auf sie über.
Erben haften grundsätzlich auch für die Schulden der Verlassenschaft. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung beschränkt sich diese Haftung jedoch auf den Wert der Aktiva der Verlassenschaft – bei überschuldeten Verlassenschaften ist daher große Vorsicht geboten. Natürlich ist niemand gezwungen, eine Erbschaft anzutreten. Auch eine Ausschlagung einer Erbschaft kommt in Betracht.