Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein Anspruch, der dem/der überlebenden Ehepartner:in unmittelbar aus dem Gesetz zusteht – unabhängig davon, ob ein Testament vorhanden ist. Es ist in § 745 ABGB geregelt. Für eingetragene Partner/innen gelten dieselben Regeln.
Diese Personen haben – sofern sie nicht rechtmäßig enterbt wurden – das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen. Außerdem dürfen sie die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen gebrauchen.
Beispiel: Ein Mann verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei Kinder. Unabhängig vom Erbanteil der Ehefrau darf sie aufgrund des gesetzlichen Vorausvermächtnisses in der gemeinsamen Wohnung wohnen und behält die Wohnungseinrichtung.
Für Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen gilt Folgendes: Auch ihnen steht das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, sofern sie mit der verstorbenen Person in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zudem darf sich der/die Verstorbene nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft befunden haben. Die Rechte enden hier ein Jahr nach dem Tod der/des Verstorbenen.