Das Pflegevermächtnis ist – wie auch das gesetzliche Vorausvermächtnis – ein Vermächtnis, das nicht durch eine letztwillige Verfügung angeordnet wird, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Geregelt ist es in § 677 ABGB.
Eine nahestehenden Person, welche den/die Verstorbene/n in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß ohne Gegenleistung gepflegt hat, erhält ein solches Vermächtnis.
Nicht bloß geringfügig bedeutet, dass sich die Pflegeleistungen auf mehr als 20 Stunden pro Monat belaufen haben.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die pflegende Person selbst erbberechtigt ist.
Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, deren Ehegatte/Ehegattin, eingetragene/r Partner/in oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin und deren Kinder sowie der/die Lebensgefährte/Lebensgefährtin des/der Verstorbenen und dessen/deren Kinder.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Pflege nur geringfügig war oder wenn bereits eine ausreichende Vergütung erfolgt ist.
Beispiel: Johannes pflegt seine kranke Mutter über zwei Jahre vor ihrem Tod täglich, ohne dafür bezahlt zu werden. Nach ihrem Tod hat er Anspruch auf ein angemessenes Pflegevermächtnis aus der Verlassenschaft – neben seinem Anspruch aus dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge.