Was ist der eheliche Güterstand? Was gilt im Falle einer Scheidung?

Der Güterstand regelt, wem welches Vermögen in der Ehe gehört. In Österreich gilt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung - doch es gibt auch Alternativen. Welche Güterstände möglich sind und was sie bedeuten, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Güterstand bestimmt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartner:innen und eingetragenen Partner:innen.
  • In Österreich gilt automatisch die Gütertrennung – jeder behält sein eigenes Vermögen.
  • Durch einen notariellen Ehevertrag können alternative Modelle gewählt werden. Manche Paare wünschen sich eine Gütergemeinschaft.
  • Eine Gütergemeinschaft muss in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden.

Die Güterstände in Österreich

Gütertrennung – der österreichische Standard

Ohne besonderen Ehevertrag gilt in Österreich automatisch die Gütertrennung. Jede Person bleibt Eigentümer:in dessen, was er/sie in die Ehe oder in die eingetragene Partnerschaft eingebracht hat. Was also vor der Ehe gehörte, bleibt Einzeleigentum. Auch was während der Ehe erworben wird – sei es durch Arbeit, Erbschaft oder Schenkung – gehört demjenigen, der es erwirbt.

Beispiel: Maria kauft vor der Hochzeit eine Wohnung um 250.000 Euro, Franz erbt während der Ehe ein Haus um 400.000 Euro. Bei Gütertrennung gehört die Wohnung weiterhin nur Maria, das Haus nur Franz – auch nach 20 Jahren Ehe.

Die Gütertrennung bringt klare Eigentumsverhältnisse mit sich – jeder weiß genau, was ihm gehört. Außerdem bietet sie Schutz vor Schulden des Partners – grundsätzlich haftet jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Das ist besonders für Selbständige wichtig, deren Geschäfte mit Risiken verbunden sind.

Der Nachteil: Es kann zu ungleicher Vermögensentwicklung kommen, wenn eine/r in der Ehe deutlich mehr verdient oder erbt. Manche Menschen betrachten die Ehe als allumfassendes Band, welches auch zu einem gemeinsamen Vermögen führen soll. Man will im selben finanziellen Boot sitzen. Dafür bietet sich die Gütergemeinschaft an.

Gütergemeinschaft – das Vermögen gehört beiden

Mittels eines Ehevertrages kann der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Bei einer Gütergemeinschaft ist es den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnern, Partnerinnen ein Anliegen, dass sie ein gemeinsames Vermögen haben. Das Vermögen soll gemeinsame Sache sein. Alle Vermögenswerte können Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sein, egal, ob sie bereits vor der Ehe oder erst während der Ehe erworben wurden. In der Praxis gibt es flexible Modelle, je nach den Bedürfnissen der Paare.

Beispiel 1: Anna und Stefan wollen heiraten und eine Gütergemeinschaft eingehen. Sie möchten, dass das gesamte Vermögen erfasst ist. Auch die Immobilien, die Anna vor der Eheschließung geerbt hat und sämtliches anderes Vermögen, das die beiden in die Ehe einbringen, soll zur Gütergemeinschaft gehören. Es handelt sich hier um eine umfassende Gütergemeinschaft.

Beispiel 2: Lisa und Marie wollen heiraten. Sie möchten, dass nur das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, beiden gehören soll. Was also vor der Eheschließung erworben wurde, soll Einzeleigentum bleiben. Bei dieser Gemeinschaft handelt es sich um eine Errungenschaftsgemeinschaft.

Beispiel 3: Leonie und Manfred gehen den Bund der Ehe ein. Sie schließen keinen Ehevertrag. Es gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung.

Es gibt auch die Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Solange beide leben, soll Gütertrennung herrschen. Erst mit dem Tod eines Ehegatten kommt es zur Gütergemeinschaft und in weiterer Folge zu einer Aufteilung zwischen dem/der überlebenden Partner:in und den Erben.

Was gilt im Falle einer Ehescheidung?

Kommt es zu einer Ehescheidung, müssen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden. Zum Gebrauchsvermögen zählen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während der aufrechten Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Dazu zählt auch der Hausrat und die Ehewohnung.
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die die Ehegatten während der Ehe angesammelt haben.

Bestimmte Sachen unterliegen aber nicht der Aufteilung:

  • Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, durch eine Erbschaft erworben oder von dritter Hand geschenkt bekommen hat
  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen
  • Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Dasselbe gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.

Auch hier zeigt sich also das österreichische Prinzip der Gütertrennung. Die Aufteilung erfolgt aber nach Billigkeitskriterien.

Ein praktisch häufiger Fall: Die Ehefrau ist nach der Scheidung mehr auf die Ehewohnung angewiesen, da sie hier auch das gemeinsame Kind großzieht. Hier kann es mitunter dazu führen, dass ihr die Wohnung zugesprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehemann die Wohnung in die Ehe mitgebracht hat.

Ehevertrag – so ändern Sie Ihren Güterstand durch individuelle Vereinbarung

Mit einem Ehevertrag bzw. einem Partnerschaftsvertrag können Sie eine Regelung treffen, die vom gesetzlichen Stand abweicht. Solche Verträge müssen in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden, sonst sind sie nicht verbindlich. Sie können einen solchen Vertrag vor, aber auch nach der Hochzeit abschließen.

Im Ehevertrag können Paare den gewünschten Güterstand festlegen, besondere Vereinbarungen für bestimmte Vermögenswerte treffen und Regelungen für den Scheidungsfall aufnehmen. Auch Regelungen über den ehelichen Unterhalt können getroffen werden. Manche Paare kombinieren auch verschiedene Elemente – etwa Gütertrennung mit besonderen Ausgleichsregelungen.

Wichtig: Ein Ehevertrag kann nicht alle gesetzlichen Regelungen ausschließen. Regelungen zur Obsorge und zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Auch ein völliger Unterhaltsverzicht ist während einer aufrechten Ehe oder einer aufrechten Partnerschaft nicht möglich, da dies als sittenwidrig einzustufen wäre.

Wann ist welcher Güterstand sinnvoll?

Die Gütertrennung eignet sich besonders für Selbstständige oder Unternehmer:innen, da sie Schutz vor Haftungsrisiken bietet. Auch bei sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder zweiten Ehen mit Kindern aus erster Ehe ist sie oft die beste Wahl.

Beispiel: A. ist Bauunternehmerin und heiratet zum zweiten Mal. Mit dem System der Gütertrennung kann sie sicherstellen, dass ihr neuer Mann nicht für etwaige Firmenverbindlichkeiten haftet.

Die Gütergemeinschaft passt zu Paaren mit ähnlichen Einkommen und unkomplizierten Vermögensverhältnissen. Sie ist besonders bei langfristig angelegten Partnerschaften ohne komplizierte Geschäftsbeziehungen sinnvoll.

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