Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Dies kann durch ein Testament oder durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein.
- Alle Erben müssen gemeinsam entscheiden – Einzelne können nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen. Das birgt erhebliches Konfliktpotenzial
- Der einzelne Erbe kann seinen eigenen Erbteil verkaufen
- Der Nachlass wird bis zur endgültigen Aufteilung zur gesamten Hand verwaltet
- Im Verlassenschaftsverfahren wirkt das Verlassenschaftsgericht mit, welches eine/n Notar:in als Gerichtskommissär:in bestellt.
Was ist das Wesen einer Erbengemeinschaft, und wie entsteht sie?
Unter einer Erbengemeinschaft versteht man die Gesamtheit der Erben eines/einer Erblassers/Erblasserin. Die einzelnen Erben stehen einander als Miterben gegenüber. § 550 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) stellt klar, dass sich der Anteil eines dieser Miterben nach seiner/ihrer Erbquote richtet.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch durch das Gesetz, sobald mehrere Personen als Erben berufen sind. Dies kann sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei testamentarischer Verfügung der Fall sein. Die Erben werden ohne ihr Zutun zu einer Gemeinschaft, die den gesamten Nachlass gemeinsam erbt. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer «Gesamthandgemeinschaft». Jeder Miterbe wird Eigentümer:in des gesamten Nachlasses.
Beispiel: Antonia stirbt und hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Sie hat kein Testament hinterlassen und war nicht verheiratet. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben ihre Kinder je die Hälfte ihres Vermögens. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, ihr Anteil daran beträgt je die Hälfte.
Variante: wäre Antonia verheiratet gewesen, hätte auch ihr/e Ehepartner:in nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt und wäre auch ein Teil der Erbengemeinschaft. Der Anteil aller drei beträgt hier 1/3.
Beispiel 2: Josef setzt in seinem Testament seinen Neffen, seine Nichte und seine Nachbarin als Erben ein. Die drei gemeinsam bilden die Erbengemeinschaft.
Welche Rechte und Pflichten haben Erbberechtigte?
Alle wichtigen Entscheidungen über den Nachlass können nur gemeinsam getroffen werden. Einzelne Erben können nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen oder diese verkaufen. Nicht einmal über den eigenen Anteil an der Erbengemeinschaft kann eine Entscheidung im Alleingang getroffen werden.
Beispiel: Antonia hat neben kleineren, weniger wertvollen Gegenständen vor allem zwei wertvolle Einfamilienhäuser hinterlassen. Die Tochter von Antonia möchte eines der Häuser im Alleingang verkaufen. Sie denkt, diese Entscheidung steht ihr zu. Immerhin beträgt ihre gesetzliche Erbquote 50%. Leider irrt sie mit dieser Annahme. Sie muss sich mit ihrem Bruder absprechen, der auch Teil der Erbengemeinschaft ist. Sie kann nicht einmal im Alleingang über den Verkauf des alten Geschirrs ihrer Mutter entscheiden.
Aus diesem Beispiel wird sichtbar: Jede/r Erbe/Erbin hat ein Vetorecht. Wie groß der Anspruch aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus dem Testament ist, ist dabei unerheblich. Da die einzelnen Miterben teils sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit der Verlassenschaft passieren soll, können Konflikte entstehen.
Jeder Miterbe hat aber die Möglichkeit, über seinen eigenen Erbanteil zu verfügen, sofern es dadurch nicht zu einer Beeinträchtigung des Nachlasses kommt. Der Verkauf kann entweder an die Miterben der Erbengemeinschaft oder an eine außenstehende Person erfolgen. Dadurch können die verbliebenen Miterben mitunter leichtere Entscheidungen treffen. Zudem kommt auch eine Erbausschlagung in Betracht.
Beispiel: Die fünf Kinder und die Ehefrau des Verstorbenen können sich einfach nicht einig werden. Die beiden ältesten Kinder verkaufen schließlich ihren Erbanteil an die Übrigen. Vier Personen werden sich eher einig als sechs Personen.
Beispiel 2: Der Tochter platzt der Kragen. Sie gibt vor dem Verlassenschaftsgericht eine Erklärung ab, dass sie das Erbe samt aller Rechte und Pflichten daraus nicht antreten möchte. Es handelt sich hier um eine Erbausschlagung.
Wie wird der Nachlass verwaltet? Welche Rolle spielt das Verlassenschaftsgericht?
In Österreich wird eine Verlassenschaft nicht von den Erben selbst abgewickelt. Stattdessen übernimmt das zuständige Verlassenschaftsgericht eine wichtige Funktion. Es bestellt eine/n örtlichen Notar:in als sogenannte/n Gerichtskommissär:in, der/die die gesamte Abwicklung der Verlassenschaft übernimmt.
Diese/r Notar:in ist zentrale Ansprechperson für die Erben. Seine/ihre Aufgabe ist es, alle notwendigen Schritte einzuleiten, die Erben zu beraten und dafür zu sorgen, dass der Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers geregelt und verteilt wird. Bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses müssen davor beglichen werden.
Am Ende des Verfahrens steht die Einantwortung. Darunter versteht man die Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz der Erben. Wurde eine Einigung über die Aufteilung erteilt und das Verfahren erfolgreich abgewickelt, endet die Erbengemeinschaft.