Was besagt das «Ehegattenerbrecht»?

Wie viel erbt ein überlebender Ehepartner oder eine eingetragene Partnerin, wenn kein Testament vorliegt? Das Erbrecht des/der Ehegatten/Ehegattin wird unabhängig vom Parentelensystem berechnet und richtet sich danach, welche anderen Erben noch vorhanden sind. Welche Anteile dabei neben Kindern, Eltern oder in anderen Konstellationen zustehen, zeigen zwei Beispiele in diesem Beitrag.

Das Erbrecht des/der überlebenden Ehepartners/Ehepartnerin oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin wird unabhängig vom Parentelensystem berechnet und ist im ABGB gesondert geregelt. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, welche anderen Erben (sonst) noch vorhanden sind:

  • Neben Kindern/Enkelkindern des/der Verstorbenen: 1/3 der Verlassenschaft
  • Neben den Eltern des/der Verstorbenen: 2/3 der Verlassenschaft
  • In den übrigen Fällen: die gesamte Verlassenschaft

Beispiel: Eine Frau verstirbt ohne Testament. Sie hinterlässt ihren Ehemann und zwei Kinder. Der Ehemann erhält ein Drittel, die beiden Kinder teilen sich die restlichen zwei Drittel zu gleichen Teilen – jedes Kind also ein Drittel.

Beispiel 2: Bruno stirbt kinderlos. Seine Ehefrau erhält 2/3, die Eltern je 1/6. Sind die Eltern bereits vorverstorben, erhält die Ehefrau die ganze Verlassenschaft. Die Geschwister des Bruno erhalten in diesem Fall nichts.

Zusätzlich dazu hat der/die Ehegatte/Ehegattin auch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis, welches sogleich erläutert wird. 

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