Das Erbrecht des/der überlebenden Ehepartners/Ehepartnerin oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin wird unabhängig vom Parentelensystem berechnet und ist im ABGB gesondert geregelt. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, welche anderen Erben (sonst) noch vorhanden sind:
- Neben Kindern/Enkelkindern des/der Verstorbenen: 1/3 der Verlassenschaft
- Neben den Eltern des/der Verstorbenen: 2/3 der Verlassenschaft
- In den übrigen Fällen: die gesamte Verlassenschaft
Beispiel: Eine Frau verstirbt ohne Testament. Sie hinterlässt ihren Ehemann und zwei Kinder. Der Ehemann erhält ein Drittel, die beiden Kinder teilen sich die restlichen zwei Drittel zu gleichen Teilen – jedes Kind also ein Drittel.
Beispiel 2: Bruno stirbt kinderlos. Seine Ehefrau erhält 2/3, die Eltern je 1/6. Sind die Eltern bereits vorverstorben, erhält die Ehefrau die ganze Verlassenschaft. Die Geschwister des Bruno erhalten in diesem Fall nichts.
Zusätzlich dazu hat der/die Ehegatte/Ehegattin auch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis, welches sogleich erläutert wird.