Was bedeutet «Einantwortung»?

Ohne Einantwortung kein Erbe. Denn in Österreich werden Erben nicht automatisch Eigentümer der Verlassenschaft – erst die gerichtliche Übergabe durch das Verlassenschaftsgericht macht es offiziell. Was dabei zu beachten ist und welche Risiken eine unbedingte Erbantrittserklärung birgt, lesen Sie hier.

Die Einantwortung ist die gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Die Einantwortung ist der formelle Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens. Erst ab diesem Zeitpunkt können die Erben rechtswirksam über ihren Anteil am Nachlass verfügen. Davor darf niemand die Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen (Einantwortungsprinzip).

Beispiel: Annas Mutter stirbt. Anna darf bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens nicht einfach eigenmächtig die Immobilien ihrer Mutter veräußern oder auf deren Bankkonten zugreifen.

Die Einantwortung erfolgt auf Basis der Erbantrittserklärungen der Erben.

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben mit ihrem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Dies birgt erhebliche Risiken bei einer überschuldeten Verlassenschaft.

Geben die Erben eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haften sie zwar weiterhin mit ihrem eigenen Vermögen, sie haften aber nur mehr beschränkt. Die Grenze der Haftung bildet der Wert der Aktiva der Verlassenschaft. Es wird ein gerichtliches Inventar erstellt, das alle Aktiva und Passiva auflistet.

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