Als Erbfall bezeichnet man den Zeitpunkt des Todes einer Person. Mit dem Erbfall kommt es grundsätzlich zum sogenannten Erbanfall, also zum Erwerb des Erbrechts durch den/die Erben (§ 531 ABGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erwerb des Erbrechts an eine aufschiebende Bedingung geknüpft ist.
Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem der Erwerb eines Rechts abhängig gemacht wird. Beispielsweise kann im Testament vorgesehen werden, dass der Enkelsohn dann erben soll, wenn er nicht mehr spielsüchtig ist.
Mit dem Erbfall beginnt das Verlassenschaftsverfahren. Die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens soll sicherstellen, dass die Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben übergeben wird.
Das Verfahren wird von einer Notarin/einem Notar geführt. Diese/r wird vom örtlich zuständigen Bezirksgericht beauftragt. Das Bezirksgericht wird durch eine Mitteilung des Sterbefalles durch das Standesamt informiert und leitet dann das Verfahren ein.
Nach dem Erbfall darf niemand eigenmächtig auf die Verlassenschaft zugreifen – auch nicht Familienangehörige oder enge Freunde. Die Verlassenschaft steht ab diesem Moment unter gerichtlicher Aufsicht.