Nach § 531 ABGB bilden alle Rechte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) eines/einer Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, die Verlassenschaft.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig auch der Begriff Nachlass verwendet.
Zur Verlassenschaft gehören alle Vermögenswerte: Bargeld, Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere, Schmuck und persönliche Gegenstände. Aber auch Schulden und Verbindlichkeiten der verstorbenen Person sind Teil der Verlassenschaft. Dazu zählen zB. offene Kredite, unbezahlte Rechnungen oder sonstige finanzielle Verpflichtungen. Höchstpersönliche Rechte, wie etwa Unterhaltsansprüche, Berufstitel oder Gewerbeberechtigungen sind unvererblich.
Die Verlassenschaft wird bis zur Übergabe an den/die Erben als juristische Person behandelt. Niemand darf die Verlassenschaft eigenmächtig in Besitz nehmen.