Das Wichtigste in Kürze:
- Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Anteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht.
- Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des/der Verstorbenen sowie der/die Ehepartner:in bzw eingetragene Partner:in.
- Bei der Schenkungsanrechnung werden Schenkungen der Verlassenschaft rechnerisch hinzugefügt. Die bereits erfolgte Schenkung wird vom Pflichtteil/Erbteil abgezogen.
- Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind unbefristet anrechenbar, Schenkungen an Dritte nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod.
- Bei unzureichender Verlassenschaft können Beschenkte zur Zahlung herangezogen werden.
- Neben der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil gibt es auch die Anrechnung auf den Erbteil.
Was ist die Schenkungsanrechnung?
Es ist bekannt, dass der/die Erblasser:in nicht vollständig frei über sein/ihr Vermögen verfügen kann. Manche Personen haben einen Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des/der Verstorbenen sowie der/die Ehepartner:in bzw eingetragene Partner:in. Die Eltern gehören seit 2017 nicht mehr zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was einer Person nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre.
Beispiel: Karl stirbt und hinterlässt zwei Söhne und eine Ehefrau. Als Tierliebhaber setzt er den Tierschutzverein als Alleinerben ein. Seine nahen Angehörigen müssen sich mit dem gesetzlichen Pflichtteil zufriedengeben. Sie erhalten je 1/6 aus der Verlassenschaft.
| Angehörige | Anspruch aus gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament vorhanden wäre) | Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht |
| Sohn 1 | 1/3 der Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 |
| Sohn 2 | 1/3 der Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 |
| Ehefrau | 1/3 der Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 |
Durch Schenkungen zu Lebzeiten besteht die Gefahr, dass das Pflichtteilsrecht umgangen wird. Durch die Anrechnung von Schenkungen soll verhindert werden, dass eine Person ihr gesamtes Vermögen vor dem Tod verschenken kann.
Variante: Die Angehörigen von Karl sind empört. Er hat nicht nur den Tierschutzverein als Alleinerben eingesetzt, sondern kurz vor seinem Tod sein wertvollstes Vermögen – zwei Immobilien sowie eine Geldsumme in Höhe von 50.000 Euro – an diesen Verein verschenkt. In der Verlassenschaft befinden sich nur mehr wenige wertlose Gegenstände und etwas Bargeld. Die Anwältin der Familie weist sie auf die Schenkungsanrechnung hin.
Wie erfolgt die Anrechnung bei Schenkungen an Dritte?
Pflichtteilsberechtigte Kinder oder der/die Ehepartner:in können verlangen, dass Schenkungen an Dritte (=nicht Pflichtteilsberechtigte) aus den letzten zwei Jahren vor dem Tod rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Auf Basis dieser erhöhten Verlassenschaft wird der Pflichtteil neu berechnet.
Andere Personen können eine Hinzurechnung der Schenkungen nicht verlangen. Für den/die Ehepartner:in steht das Recht nur für die Zeit zu, in welcher eine aufrechte Ehe bestand. Dasselbe gilt sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.
Reicht die Verlassenschaft nicht aus, um alle Pflichtteile zu decken, können beschenkte Personen zur Zahlung herangezogen werden. Dies gilt besonders, wenn sehr großzügige Schenkungen die Verlassenschaft stark reduziert haben.
Beispiel 1: Die Schenkungen an den Tierschutzverein erfolgten bereits 5 Jahre vor dem Tod. Die Familienangehörige können keine Anrechnung mehr verlangen.
Beispiel 2: Die Ehefrau und die Kinder des Karl geben sich geschlagen und möchten mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben. Die Schwester von Karl erachtet es aber als Ungeheuerlichkeit, dass ihr Bruder seine Familie so umgangen hat und wendet sich an einen Anwalt. Die Antwort ist enttäuschend: Nur Pflichtteilsberechtigte können eine Schenkungsanrechnung verlangen.
Beispiel 3: Die Schenkungen an den Tierschutzverein wurden ein halbes Jahr vor dem Tod getätigt. Der Sohn von Karl verlangt eine Schenkungsanrechnung. Ohne Anrechnung betrug der Wert der Verlassenschaft lediglich 6.000 Euro. Durch Anrechnung der Immobilien und der Geldsumme beträgt die erhöhte Verlassenschaft 600.000 Euro. Der Tierschutzverein ist verpflichtet, die Ansprüche auf den gesetzlichen Pflichtteil in Form von Geld zu begleichen.
| Pflichtteil Ehegattin | Pflichtteil Sohn 1 | Pflichtteil Sohn 2 | |
| Verlassenschaft ohne Anrechnung | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 1000 Euro | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 1000 Euro | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 1000 Euro |
| Erhöhte Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 100.000 Euro | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 100.000 Euro | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 = 100.000 Euro |
Wie erfolgt die Anrechnung bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte?
Pflichtteilsberechtigte Kinder oder die (testamentarischen) Erben können verlangen, dass Schenkungen an Personen, die an pflichtteilsberechtigte Personen getätigt wurden, der Verlassenschaft hinzuzurechnen sind. Somit wären diese Schenkungen dann auch auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Anders als bei Schenkungen an Dritte gibt es hier keine zeitliche Begrenzung.
Beispiel: Karl hat kurz vor seinem Tod seinem jüngeren Sohn 100.000 Euro geschenkt. Sein anderer Sohn, dessen Pflichtteil erheblich geschmälert wurde, kann die Anrechnung verlangen und geltend machen, dass der Pflichtteilsanspruch seines Bruders durch diese Schenkung bereits ausreichend gedeckt ist.
Wie funktioniert die Berechnung?
Die Hinzurechnung erfolgt mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, aufgewertet um die Inflation bis zum Todeszeitpunkt. Wertsteigerungen (etwa bei Immobilien) werden nicht berücksichtigt – das Risiko und der Nutzen trägt der Beschenkte.
Wann kommt es sonst noch zu einer Schenkungsanrechnung?
Übrigens kann auch ein Recht auf Schenkungsanrechnung bestehen, wenn es nicht nur um den Pflichtteilsanspruch geht. Es geht hier um die Anrechnung auf den Erbteil.
Grundsätzlich kann jeder frei über seine eigene Verlassenschaft entscheiden. Mit einem Testament können bewusst Ungleichbehandlungen geschaffen werden. Es ist zulässig, dass ein Kind etwa mehr erhält als das andere oder bereits zu Lebzeiten ein Kind durch Schenkungen bevorzugt wird.
Im Testament kann angeordnet werden, ob bestimmte Schenkungen angerechnet werden sollen. Gibt es keine solche Anordnung, wird davon ausgegangen, dass die Ungleichbehandlung gewollt war. Die Grenze bildet immer das Pflichtteilsrecht.
Wünscht es der/die Verstorbene, sind Schenkungen anzurechnen. Außerdem sind auch Schenkungen an ein Kind auf Wunsch eines anderen Kindes anzurechnen.
Beispiel: Antonia stirbt und hinterlässt zwei Töchter. Der Wert der Verlassenschaft beträgt 50.000 Euro. Nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten die Töchter je die Hälfte der Verlassenschaft. Vor ihrem Tod hat Antonia einer ihrer Töchter aber bereits 30.000 Euro geschenkt. Die zweite Tochter kann verlangen, dass dieser Geldbetrag angerechnet wird. Der Wert der vergrößerten Verlassenschaft beträgt damit 80.000 Euro. Beide sollen nun die Hälfte, also 40.000 Euro erhalten. Die beschenkte Tochter muss sich aber die Schenkung auf Wunsch ihrer Schwester anrechnen lassen und erhält nur mehr 10.000 Euro. Antonia kann eine solche Anrechnung aber auch ausschließen. Die Grenze ist der Pflichtteil, der jedenfalls gedeckt sein muss.
Kann die Anrechnung ausgeschlossen werden?
Der Erblasser kann die Anrechnung durch letztwillige Verfügung oder schriftliche Vereinbarung ausschließen. Dies ist aber nur soweit möglich, als dadurch keine Pflichtteile geschmälert werden.