Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie bereits heute, wer für Sie entscheiden darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sie ist eine von vier Vertretungsmöglichkeiten in Österreich, die aber gegenüber den anderen Vertretungsmodellen entscheidende Vorteile hat.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handeln kann, wenn Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren.
  • Neben der Vorsorgevollmacht gibt es die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
  • Die Errichtung erfolgt vor einem Notar/einer Notarin, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder vor einem Erwachsenenschutzverein. Sie wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.
  • Sie selbst können entscheiden, wem Sie die Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Die Vorsorgebevollmächtigte muss volljährig und selbst entscheidungsfähig sein.
  • Die Vorsorgevollmacht endet automatisch mit dem Tod.
  • Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbefristet und kann jederzeit widerrufen werden, solange Sie entscheidungsfähig sind.   

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich erteilte Vollmacht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Mit dieser Vollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die in bestimmten Bereichen für Sie handeln und Entscheidungen treffen darf. Das kann etwa nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit oder bei einer Demenz notwendig werden.

Die Vorsorgevollmacht wird wirksam, sobald Sie die Entscheidungsfähigkeit für die in der Vollmacht genannten Angelegenheiten verlieren. Dies nennt man auch Vorsorgefall. Dieser Vorsorgefall muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.

Die Vorsorgevollmacht ist eine von vier Vertretungsmöglichkeiten. Neben ihr gibt es noch die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die Sachwalterschaft“ wurde in Österreich 2018 abgeschafft, da sie die Betroffenen zu massiv in ihrer Autonomie einschränkte.

Die Vorsorgevollmacht hat gegenüber den anderen Vertretungsformen einige Vorteile. Anders als bei den anderen Vertretungsformen benötigen Sie zur Errichtung die uneingeschränkte Entscheidungsfähigkeit. In der Auswahl des/der bevollmächtigten Person sind Sie dafür weitgehend frei. Die Person muss aber selbst volljährig und entscheidungsfähig sein.

Vorsorgebevollmächtigte:r kann z.B. ein/e Freund:in, der/die Lebenspartner:in oder ein/e Familienangehörige:r sein.

  • Beispiel: Franz erleidet mit 68 Jahren einen Schlaganfall und kann seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Weil er eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, kann seine Tochter sofort die Bankgeschäfte übernehmen, Rechnungen bezahlen und wichtige Verträge in seinem Namen abschließen. Hätte Franz keine Vorsorgevollmacht errichtet und käme aufgrund seiner gänzlichen Entscheidungsunfähigkeit auch keine gewählte Erwachsenenvertretung mehr in Betracht, würde die gesetzliche Erwachsenenvertretung greifen. Seine Familienangehörigen müssten sich dann mit der schwierigen Frage befassen, wer von ihnen die Vertretung für ihn übernehmen soll. Dies kann zu Unstimmigkeiten zwischen ihnen führen und zu Ergebnissen, die Franz vielleicht nicht gewollt hätte. Hat Franz keine Familienangehörigen, bestellt das Gericht eine/n Erwachsenenvertreter:in (gerichtliche Erwachsenenvertretung). Mit einer Vorsorgevollmacht werden seine Wünsche und Vorstellungen vorab am besten gesichert.

Welche Bereiche kann die Vorsorgevollmacht umfassen?

Die Vorsorgevollmacht kann individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden. Sie können festlegen, für welche Angelegenheiten die bevollmächtigte Person handeln darf. Typische Bereiche sind:

  • Vermögensverwaltung: Bankgeschäfte, Immobilienverwaltung, Vertragsabschlüsse oder -kündigungen
  • Gesundheitsfürsorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Auswahl von Pflegeeinrichtungen, Einsicht in Krankenakten
  • Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern: z.B. Abschluss von Rechtsgeschäften, die über den Bedarf des täglichen Lebens hinausgehen
  • Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Sozialversicherungsträgern oder dem Gericht
  • Wohnungsangelegenheiten: Verwaltung oder Kündigung der Wohnung, Organisation eines Pflegeheimes etc.

Wichtig ist, dass die Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person nicht automatisch eingeschränkt ist, nur weil sie eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Ist die Geschäftsfähigkeit für das konkrete Rechtsgeschäft weiterhin gegeben, kann sie dieses auch selbst abschließen.

Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht in Österreich?

Eine Vorsorgevollmacht muss vor einem Notar / einer Notarin, einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Diese Fachpersonen beraten Sie, welche Regelungen für Ihre Situation sinnvoll sind, und achten darauf, dass die Vollmacht rechtlich wirksam ist.

Die Errichtung und der Eintritt des Vorsorgefalls müssen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden – nur dann ist die Vollmacht wirksam.

Für die Errichtung und die Registrierung fallen gewisse Kosten an. Ein Erwachsenenschutzverein verlangt üblicherweise die geringsten Gebühren für die Errichtung. Informieren Sie sich hier über Erwachsenenschutzvereine in Ihrer Nähe.

Ich habe keine Vorsorgevollmacht erstellt – was passiert, wenn ich meine Entscheidungsfähigkeit verliere?

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet haben, kommt eine der drei anderen Vertretungsarten zum Zug. Es wird also jedenfalls sichergestellt, dass sich jemand um Ihre Angelegenheiten kümmert, wenn sie das selbst nicht mehr können. Dies kann z.B. auch ein Erwachsenenschutzverein oder ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin sein. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll aber immer nur dann greifen, wenn keine andere Vertretungsform in Betracht kommt (Subsidiarität).

Wann endet die Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod der vertretenen Person oder mit dem Tod des/der Vorsorgebevollmächtigten. Außerdem kann das Gericht die Vorsorgevollmacht beenden. Dies kommt etwa dann vor, wenn die bevollmächtigte Person das Wohl der vertretenen Person gefährdet. Wird die Kündigung oder der Widerruf der Vorsorgevollmacht im ÖZVV eingetragen, erlischt sie auch durch Kündigung oder Widerruf. Es kann auch zu einem Wegfall des Vorsorgefalles kommen, wenn die betroffene Person die Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt. Auch dann erlischt die Vorsorgevollmacht mit Eintragung im ÖZVV.

Da die Vorsorgevollmacht mit Ihrem Tod endet, kann die bevollmächtigte Person nach Ihrem Tod nicht mehr in Ihrem Namen handeln. Für die Regelung Ihrer Angelegenheiten nach dem Tod sind Ihre Erben zuständig bzw. vor Einantwortung die Verlassenschaft. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge.

Wie unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht vom Testament?

Die Vorsorgevollmacht und das Testament regeln unterschiedliche Zeiträume und Angelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht gilt, solange Sie leben, aber nicht mehr selbst entscheiden können. Das Testament regelt, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll.

Wer umfassend vorsorgen möchte, sollte beides errichten.

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