Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. Mit einem Testament wird festgelegt, wer das Vermögen nach dem Tod erhalten soll.
- In einem Testament werden eine oder mehrere Personen als Erben eingesetzt. Erben erhalten einen festgelegten Anteil der Verlassenschaft.
- Man unterscheidet die Eigenhändige Verfügung von der Fremdhändigen Verfügung und dem mündlichen Testament. Daneben gibt es das öffentliche Testament.
- Für die Errichtung eines Testamentes sind bestimmte Formvorschriften zwingend zu beachten. Sind die Formvorschriften nicht erfüllt, ist das Testament ungültig. Zudem können bestimmte Kosten anfallen.
- Auch ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung. Ein Vermächtnis dient aber dazu, jemandem ganz bestimmte Vermögensgegenstände zuzuwenden.
- Haben Sie keine letztwillige Verfügung erstellt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
- Sie können nicht vollständig frei über Ihr Vermögen verfügen. Insbesondere ist der Pflichtteilsanspruch von bestimmten Personen zu beachten.
Was ist ein Testament?
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. Letztwillige Verfügungen ermöglichen es, die Verteilung des Vermögens nach dem Tod bereits zu Lebzeiten festzulegen. Sie selbst sollen darüber entscheiden können, was mit Ihren Immobilien oder Ihrem beweglichen Vermögen nach Ihrem Tod passiert.
In einem Testament werden eine oder mehrere Personen als Erben eingesetzt. Die Erben erhalten stets einen festgelegten Anteil. Gibt es mehrere Erben, werden diese Miteigentümer*innen des gesamten Nachlasses im Verhältnis ihrer Erbquoten. Unter Nachlass versteht man das gesamte Vermögen, das der/die Verstorbene hinterlässt. Die Person, die das Testament verfügt, kann dabei frei entscheiden, wem sie wie viel zukommen lassen will.
Beispiele:
- „Meine Frau soll mein gesamtes Vermögen erben.“
- „Ich setze meine zwei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.“
- „Ich möchte, dass meine liebe Nachbarin S. die Hälfte meines Vermögens erhält.“
Die Erben können in die Rechtsnachfolge des/der Verstorbenen eintreten oder das Erbe ausschlagen. Wenn sie das Erbe annehmen, übernehmen sie das Vermögen, aber auch etwaige Schulden. Es ist niemand gezwungen, ein Erbe anzunehmen.
Hinweis: Sie können auch verfügen, dass jemand nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus der Verlassenschaft erhalten soll. Dies ist dann jedoch kein Testament, sondern ein Vermächtnis.
Beispiele:
- „Meine Enkeltochter B. soll meine Briefmarkensammlung erhalten“
- „Ich möchte meinem Nachbar T. meine wertvolle Teekanne vermachen“.
Sie können Ihre letztwilligen Verfügungen selbstverständlich jederzeit abändern oder auch widerrufen. Mehr dazu finden sie hier:
Was für Arten von Testamenten gibt es?
In Österreich werden vier verschiedene Testamentsformen unterschieden:
- Eigenhändige Verfügung
- Fremdhändige Verfügung
- Mündliches Testament (im Falle eines Notfalles)
- Öffentliches Testament
Dabei sind immer bestimmte Formvorschriften zu beachten. Diese sind von immenser Wichtigkeit für die Gültigkeit des Testamentes. Die Hinterlegung des Testamentes, etwa bei einem/r Notar:in wird ausdrücklich empfohlen.
Die Eigenhändige Verfügung
Die eigenhändige Verfügung wird muss von dem/der Erblasser:in vollständig eigenhändig geschrieben werden. Dies sieht das Gesetz klar in § 578 ABGB vor. Zudem ist eine eigenhändige Unterschrift am Ende des Textes erforderlich. Es wird nahegelegt, auch Ort und Zeit der Errichtung anzugeben, auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist.
Am besten unterscheiben Sie das Testament mit Ihrem vollen Namen. Sie können aber etwa auch mit „Deine Ehefrau“, „Eure Mutter“ oder dergleichen unterschreiben. Wichtig ist nur, dass es keine Zweifel bezüglich Ihrer Identität gibt.
Sie benötigen für die Errichtung einer eigenhändigen Verfügung keine Zeugen. Die Errichtung einer eigenhändigen Verfügung verursacht grundsätzlich keine Kosten und kann ohne großen Aufwand zu Hause stattfinden. Der Nachteil ist, dass sie verloren gehen könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn niemand weiß, dass Sie ein Testament errichtet haben. Daher wird empfohlen, das Testament bei einem/r Notar:in oder einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu hinterlegen. Somit wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod jedenfalls berücksichtigt wird. Dies gilt sinngemäß auch für das fremdhändige Testament.
Beachten Sie: Wenn eine andere Person das Testament schreibt oder Sie einen Computer verwenden, handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Testament. Vielmehr liegt hier ein fremdhändiges Testament vor. Dieses muss strengere Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein.
Die Fremdhändige Verfügung
Nach § 579 ABGB gibt es für die Errichtung einer fremdhändigen Verfügung einiges zu beachten. Die wichtigsten Informationen finden Sie in dieser Tabelle:
Wie wird es geschrieben? | Das fremdhändige Testament wird mit einem Computer geschrieben oder handschriftlich von einer anderen Person. |
Ist eine Unterschrift erforderlich? | Ja! Auch bei einem fremdhändigen Testament muss der/die Erblasser:in eigenhändig unterschreiben. Aber nicht nur das: Es ist auch ein eigenhändig geschriebener Zusatz erforderlich. Damit bekräftigt die verfügende Person, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. |
Benötige ich Zeugen für die Errichtung? | Ja! Sie benötigen drei Zeugen. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Es sollte also auf dem Testament der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Zeugen angegeben sein. Die Zeugen müssen bei der Bekräftigung des letzten Willens anwesend sein, also bei der Niederschrift des eigenhändig geschriebenen Zusatzes durch den/die Erblasser:in. Den Inhalt des Testaments müssen sie nicht kennen. Auch die Zeugen müssen auf dem Testament unterschreiben und auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen. |
Kann jede Person Zeuge/Zeugin sein? | Nein! Manche Personen kommen nicht als Zeugen in Betracht. Unter 18-Jährige; Blinde, Stumme sowie Taube; Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung; Personen, die die Sprache, in welcher das Testament verfasst wurde, nicht verstehen; befangene Personen, also Personen, die durch das Testament begünstigt werden sollen oder mit der begünstigten Person verwandt oder verschwägert sind. |
Das Mündliche Testament
Zur Vollständigkeit wird auch das Mündliche Testament erläutert. Dieses wird auch Nottestament genannt und ist in der Praxis äußerst selten.
Es geht um eine Situation, in welcher sich der/die letztwillig verfügende Person in Lebensgefahr befindet oder dies zumindest glaubt. Auch wenn die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, kommt ein mündliches Testament in Betracht. In einer solchen Situation soll man seinen letzten Willen noch ohne großen Aufwand und strenge Formvorschriften äußern können. Es wird lediglich verlangt, dass der letzte Wille gegenüber zwei fähigen Zeugen mündlich oder im Rahmen einer fremdhändigen Verfügung erklärt wird. Die beiden Zeugen müssen nach der Errichtung des Nottestaments bestätigen, was der/die Erblasser:in verfügt hat. Gibt es hier keinen Konsens, ist die Erklärung des letzten Willens nicht gültig.
Zu beachten ist auch, dass ein solches Testament drei Monate nach Wegfall der Gefahr die Gültigkeit verliert.
Beispiel: A. ist mit seinen beiden Freunden B. und C. auf einer mehrtätigen Wandertour. Am Abend schaffen sie es nicht rechtzeitig in die rettende Hütte, da sie sich verlaufen haben. Als es in der Nacht sehr kalt ist und A. zu erfrieren droht, offenbart er seinen beiden Freunden unter Tränen, dass im Falle seines Todes seine Ehefrau und seine beiden Töchter sein Vermögen erhalten sollen (=Testament). Seine beträchtliche Briefmarkensammlung soll jedoch sein Neffe erhalten (=Vermächtnis). Wie durch ein Wunder überleben sie jedoch alle die Nacht und werden vom Hubschrauber gerettet. Das Nottestament des A. verliert drei Monate ab Wegfall der Notlage die Wirksamkeit.
Das Öffentliche Testament
Sie können Ihr Testament auch vor einem/r Notar:in errichten oder vor Gericht. Personen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, können nur ein öffentliches Testament errichten.
Ein solches Testament kann schriftlich oder mündlich erstellt werden. Es wird vor Ort geprüft, ob Sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Zudem wird durch Nachfragen sichergestellt, dass Ihre geäußerte Verfügung auch Ihrem Willen entspricht.
Zu beachten ist, dass gewisse Kosten anfallen. Für die Beratung, Errichtung, Hinterlegung und Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer fallen ca 300 bis 500 Euro an. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Tarife frei gestalten. Weitere Informationen finden Sie hier:
Es wird empfohlen, auch andere Testamente bei einem/r Notar:in oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin zu hinterlegen. Hiermit wird nämlich eine sichere Verwahrung sichergestellt.
Was passiert, wenn ich kein Testament errichtet habe?
Keine Sorge! Haben Sie kein Testament erstellt, bedeutet das nicht, dass es nach Ihrem Tod keine Regelung für Ihr Vermögen gibt. Die meisten Menschen ohne Testament würden wollen, dass ihr Vermögen an ihre engsten Familienangehörigen übergeht. Typischerweise stehen einem diese Personen am nächsten. Diesen Gedanken greift die gesetzliche Erbfolge auf, die Familienangehörige begünstigt.
Mehr zur gesetzlichen Erbfolge erfahren Sie hier: (Verlinkung zum Text über gesetzliche Erbfolge – ist in Arbeit)
Wozu sollte ich ein Testament erstellen?
Ein Testament stellt sicher, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Willen verteilt wird. Ohne Testament greift zwar die gesetzliche Erbfolge, durch die Familienangehörige begünstigt werden. Es kann aber sein, dass die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht. Hier drei Gründe, warum die Erstellung eines Testamentes sinnvoll sein kann:
- Individuelle Nachlassregelung: Sie selbst können mit einem Testament bestimmten, wer was bekommen soll. Sie können somit auch Personen außerhalb Ihrer Familie oder NGOs begünstigen, die ansonsten leer ausgehen würden.
- Erbstreitigkeiten vermeiden: Ein klar formuliertes Testament kann Streit zwischen den Erben verhindern. Die gesetzliche Erbfolge kann nämlich nicht in jedem Fall für einen gerechten Ausgleich sorgen. Es bietet sich auch an, die Erben früh genug in die Gestaltung des Testaments miteinzubeziehen.
- Absicherung von Lebensgefährte/Lebensgefährtin: Sind Sie verheiratet, erbt Ihr/e Ehepartner:in. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe erbrechtlich gleichgestellt. Bloße Lebenspartner:innen erben nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch nur in Ausnahmefällen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie schon lange zusammenwohnen und eine Beziehung führen, die der einer Ehe gleichkommt.
Beispiel: A. stirbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt sein Bruder, der einzige Verwandte des A. Dieser ist bereits vor 30 Jahren nach Australien ausgewandert und A. hatte seither keinen Kontakt zu ihm. Die Freundin des A., mit welcher er seit 40 Jahren zusammenwohnt, geht leer aus. Wenn A. aber ein Testament errichtet, kann er seine Freundin begünstigen und ihr alles vererben.
Bin ich in der Gestaltung des Testamentes vollkommen frei?
Grundsätzlich können Sie Ihre letztwillige Verfügung nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten. Sie können somit auch Personen begünstigen, die nicht mit Ihnen verwandt sind oder das gesamte Vermögen nur einer Person zukommen lassen. Es gibt aber eine gewisse Grenze, nämlich der Pflichtteilsanspruch von bestimmten Personen. Ihre Nachkommen und Ihr/e Ehepartner:in sind pflichtteilsberechtigt. Sollten diese von Ihnen nicht testamentarisch bedacht werden, kriegen sie zumindest die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Pflichtteilsberechtigte haben aber nur eine Geldforderung gegen die Erben.
Beispiel: A. hat in ihrem Testament ihr gesamtes Vermögen einer gemeinnützigen Organisation vererbt. A. war nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft. Ihre einzige Tochter L. hätte ohne das Testament die gesamte Verlassenschaft erhalten. Sie ist entsetzt über das Testament ihrer Mutter, von dem sie nichts wusste. Als Pflichtteilsberechtigte hat sie eine Geldforderung und soll zumindest die Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote in Geld erhalten.