Das Wichtigste in Kürze:
- Testamente zugunsten des Ex-Partners werden seit 2017 automatisch ungültig, sofern sie den/die Ex-Parter:in betreffen. Ähnliches gilt für Erbverträge
- Geschiedene verlieren ihr gesetzliches Erbrecht und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr
- Kinder behalten ihre Erb- und Pflichtteilsrechte unabhängig von der Scheidung der Eltern
- Neue Lebenspartner:innen erben ohne Testament nur in seltenen Fällen – ohne Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge
- Ein neues Testament nach der Scheidung kann Klarheit schaffen und ungewollte Erbfolgen vermeiden
Rechtliche Änderungen nach der Scheidung
Mit einer rechtskräftigen Scheidung verlieren Ex-Partner:innen ihr gesetzliches Erbrecht: Sie erben nichts mehr voneinander und haben auch keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Wurde ein Testament errichtet, in dem die Ex-Frau oder der Ex-Mann begünstigt wird, regelt § 725 ABGB, dass mit der Auflösung der Ehe zuvor errichtete letztwillige Verfügungen aufgehoben werden – soweit sie den früheren Ehegatten betreffen. Diese Gesetzeslage gilt seit 2017. Zuvor blieben solche Testamente gültig und mussten aktiv widerrufen werden.
Die Regelung ist sachgerecht: Die meisten Menschen würden kaum wollen, dass der/die Expartner:in weiterhin begünstigt wird. § 725 ABGB greift übrigens nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bei der Auflösung eingetragener Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften.
Beispiel: A. setzt seine Frau testamentarisch zur Alleinerbin ein. Nach der Scheidung 2020 stirbt er, ohne das Testament zu ändern. Seine Ex-Frau beruft sich auf die letztwillige Verfügung – erfolglos. Die Verfügung wurde ex lege aufgehoben.
Ausnahmen: Nur wenn der/die Erblasser:in ausdrücklich bestimmt, dass das Testament auch nach der Scheidung gelten soll, bleibt es wirksam. Diese Anordnung muss klar und eindeutig im Testament stehen.
Gültigkeit eines Erbvertrags nach der Scheidung
Eheleute können in einem Erbvertrag über bis zu drei Viertel ihres Vermögens verfügen. Wird eine Ehe einvernehmlich oder ohne Verschulden geschieden, endet der Erbvertrag automatisch mit Eintritt der Rechtskraft. Liegt hingegen eine Scheidung wegen alleinigen Verschuldens vor, behält der/die nicht schuldige Ehepartner:in die im Erbvertrag zugesicherten Rechte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich festgelegt wurde, dass der Vertrag ausschließlich während einer aufrechten Ehe gelten soll.
Kinder, neue Partner:in und Risiken ohne Testament
Die Erb- und Pflichtteilsrechte der Kinder bleiben durch eine Scheidung unverändert bestehen. Kinder erben weiterhin von beiden Elternteilen nach der gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament. Wurden sie in einem Testament begünstigt, das zugleich die Ex-Gattin oder den Ex-Gatten berücksichtigt, bleibt das Testament für die Kinder gültig. § 725 ABGB sieht ja nur vor, dass die Aufhebung der letztwilligen Verfügung den/die frühere/n Partner:in betrifft.
Bei einer neuen Partnerschaft können weitere Risiken entstehen: Lebenspartner:innen haben nur ein schwaches Erbrecht. Ohne testamentarische Verfügung gehen sie meist leer aus, während selbst entfernte Verwandte zum Zug kommen können.
Wurde kein Testament errichtet, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Dann könnten auch Verwandte wie Eltern oder Geschwister erben – möglicherweise gegen den Willen des Verstorbenen.
Die Errichtung eines Testaments ist daher in jedem Fall empfehlenswert. Hier erfahren Sie, welche Testamentsarten es gibt und worauf Sie achten sollten.