Das Wichtigste in Kürze:
- Ohne Nachkommen erben die Eltern und deren Nachkommen – die sogenannte zweite Parentel kommt zum Zug. Sind die Eltern und deren Nachkommen bereits vorverstorben, wird auf noch weiter entfernte Verwandte zurückgegriffen.
- Auch der/die Ehepartner:in besitzt ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch der Anteil ausfällt, ist unterschiedlich.
- Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten erhalten nach der gesetzlichen Erbfolge meist gar nichts.
- Mit einem Testament können Sie weitreichend frei bestimmen, wer Ihr Vermögen erhält. Dies können auch familienfremde Personen sein. Die Grenze bildet das Pflichtteilsrecht.
Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich?
Nach dem Tod einer Person zeigt sich oft, dass kein Testament hinterlassen wurde. Mit einem Testament hätte die verstorbene Person ihren Nachlass selbst regeln können. Gibt es kein Testament, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge begünstigt Verwandte sowie den/die Ehepartner:in. Eingetragene Partner:innen sind Ehepartner:innen gleichgestellt. Die Erbberechtigten werden in Erbgruppen (Parentelen) eingeteilt. Es gibt vier Parentelen, die nach der Nähe der Verwandtschaft zum/zur Verstorbenen geordnet sind:
- Erste Parentel: Nachkommen des/der Verstorbenen, also die Kinder, Enkel, Urenkel etc.
- Zweite Parentel: Eltern des/der Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen).
- Dritte Parentel: Großeltern des/der Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).
- Vierte Parentel: Urgroßeltern (ohne deren Nachkommen)
Eine Parentel erbt dabei nur, wenn in den vorhergehenden Parentelen keine Erben vorhanden sind. Mehr zur gesetzlichen Erbfolge erfahren Sie hier.
Ich habe keine Nachkommen – wer wird mein Vermögen erben?
Nachkommen befinden sich in der ersten Parentel, ihre erbrechtliche Stellung ist also eine sehr starke. Das ist auch naheliegend. In den meisten Fällen hätte sich die verstorbene Person nämlich gewünscht, dass ihr Besitz an nahe Angehörige geht, insbesondere die eigenen Kinder.
Beispiel: Berta stirbt unverheiratet und hinterlässt drei Kinder. Sie hat kein Testament hinterlassen. Die Kinder erhalten nach der gesetzlichen Erbfolge je 1/3 der Verlassenschaft.
Die Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel und Großeltern von Berta gehen leer aus.
Ohne Nachkommen gibt es keine Personen in der ersten Parentel. Zum Zug kommt die zweite Parentel. Eltern des/der Verstorbenen und deren eigene Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) kommen nun zum Zug. Begünstigt werden immer die Ältesten in einer Parentel. Leben beide Eltern noch, erben sie jeweils die Hälfte der Verlassenschaft („alt vor jung“) und die Geschwister des/der Erblassenden gehen leer aus.

Sind Vater oder Mutter bereits vorverstorben, kommt es zur Repräsentation durch die Geschwister des/der Verstorbenen. Die Geschwister der verstorbenen Person teilen sich dann jenen Anteil, der dem vorverstorbenen Elternteil zugestanden hätte.

- Beispiel: Maria verstirbt ohne Nachkommen. Ihre Mutter ist bereits vorverstorben, der Vater lebt noch. Maria hatte zwei Geschwister. Der Vater erbt die Hälfte das Nachlasses. Die andere Hälfte, die der verstorbenen Mutter zugestanden wäre, wird unter den zwei Geschwistern aufgeteilt.
Gibt es keine Personen in der zweiten Parentel, kommt die dritte Parentel zum Zug.
Die Reihenfolge innerhalb der dritten Parentel lautet wie folgt:
- Leben die Großeltern noch, erhalten diese jeweils ¼ der Verlassenschaft („alt vor jung“)
- Wenn ein Großelternteil bereits vorverstorben ist, kommt eine Repräsentation durch dessen Kinder in Betracht. Kommt keine Repräsentation in Betracht, fällt der Anteil den übrigen Großeltern zu.
Beispiel: Anton stirbt. Es leben nur noch die Großeltern mütterlicherseits sowie die Großmutter väterlicherseits. Diese erben jeweils ¼ der Verlassenschaft. Der Großvater väterlicherseits kann durch seine Tochter (Tante des/der Verstorbenen) repräsentiert werden.
In der Praxis äußerst unrelevant, ist die vierte Parrentel. In dieser befinden sich die Urgroßeltern der verstorbenen Person, die erben, wenn es sonst keine näheren Verwandten gibt.
Was erbt mein/e Ehepartner:in oder mein/e Freund:in?
Auch der/die Ehepartner:in besitzt ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch der Anteil ausfällt, ist unterschiedlich:
- Neben Kindern/Enkelkindern des/der Verstorbenen: 1/3
der Verlassenschaft - Neben den Eltern des/der Verstorbenen: 2/3
der Verlassenschaft - In den übrigen Fällen: die gesamte Verlassenschaft
Dies gilt gleichermaßen für eingetragenen Partner:innen.
Beispiel: Josefina stirbt kinderlos. Ihr Ehemann erhält 2/3, die Eltern je 1/6. Sind die Eltern bereits vorverstorben, erhält der Ehemann die ganze Verlassenschaft. Die Geschwister der B. erhalten in diesem Fall nichts.
Beachten Sie: Diese Regelungen gelten nicht für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten. Diese haben erbrechtlich nur eine äußerst schwache Stellung. Wollen Sie diesen etwas vererben, sollten Sie auf jeden Fall ein Testament erstellen.
Wie kann ich selbst bestimmen, wer erbt?
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer den persönlichen Wünschen. Besonders wenn Sie keine Nachkommen haben, kann es sinnvoll sein, rechtzeitig ein Testament zu errichten. Mit einem Testament können Sie frei verfügen, wer Ihr Vermögen erhalten soll – sei es eine gemeinnützige Organisation, Freund:innen oder entfernte Verwandte. Sie können auch einzelne Personen bevorzugen oder bestimmte Vermögenswerte gezielt zuweisen. Eine Grenze bildet lediglich das Pflichtteilsrecht, welches bestimmte Angehörige vor einem gänzlichen Ausschluss vom Erbe schützt.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arten von Testamenten es gibt und was für Formvorschriften zu beachten sind.