Was sind die Unterschiede zwischen einem Testament und einem Vermächtnis?

Ein Testament ist nicht dasselbe wie ein Vermächtnis, auch wenn die beiden Begriffe in der Praxis immer wieder vermischt werden. Wer im Testament nur einzelne Gegenstände zuwendet, ohne Erben einzusetzen, riskiert ungewollte Folgen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Unterschiede hervorgehoben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In einem Testament werden eine oder mehrere Personen als Erben eingesetzt. Erben erhalten einen festgelegten Anteil der Verlassenschaft.
  • Ein Vermächtnis dient dazu, bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft einer Person zuzuwenden. Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung ohne Erbeinsetzung.
  • Nur Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des/der Verstorbenen und treten in alle Rechte und Pflichten ein. Vermächtnisnehmer:innen haben lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus der Verlassenschaft.
  • Erben können das Erbe antreten oder das Erbe ausschlagen. Zur Vermeidung von hohen Schulden kann auch eine nur bedingte Erbantrittserklärung abgegeben werden.
  • Ein Vermächtnis kann in einem Testament, einer Verfügung ohne Erbeinsetzung oder in einem Erbvertrag angeordnet werden.
  • Beide Formen unterliegen Formvorschriften und können jederzeit widerrufen werden.

Was ist ein Testament, und wozu dient es?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. Mit einer letztwilligen Verfügung wird zu Lebzeiten festgelegt, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung hat viele Vorteile. Sie können damit grundsätzlich eine selbstbestimmte Entscheidung treffen, wer aus ihrem Familien- und Bekanntenkreis wie viel Ihres Vermögens erhalten soll. Die Gestaltungsfreiheit der testierenden Person wird lediglich durch gesetzliche Verbote sowie durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Beispiel: Das Vererben von 3 kg Kokain wird aus ähnlichen Gründen problematisch sein wie das Vererben eines gestohlenen PKWs.

Die meisten Menschen haben kein Testament. Mangels letztwilliger Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die Familienangehörige und Ehepartner:in/Eingetragene Partner:in begünstigt.

Ein Testament dient dazu, ein oder mehrere Personen als Erben einzusetzen. Erben erhalten einen festgelegten Anteil an der Verlassenschaft. Wenn es mehrere Erben gibt, werden sie zu Miteigentümern/Miteigentümerinnen des gesamten Nachlasses im Verhältnis ihrer Erbquoten.

Beispiel: Maria hat ein Testament hinterlassen, in welchem sie ihre beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzt. Diese werden zu gleichen Teilen Miteigentümer:innen des Nachlasses. Ihre Erbquote beträgt je die Hälfte, also 50%.

Ein Testament wird einseitig erlassen und kann jederzeit widerrufen werden.

Hier können Sie sich über die verschiedenen Testamentsarten und die zu beachtenden Formvorschriften informieren.

Als Erbe wird man Gesamtrechtsnachfolger:in der verstorbenen Person. Das heißt, man tritt in die gesamte Rechtsstellung des/der Verstorbenen, also sowohl in die Rechte, als auch die Pflichten ein. Neben den Vermögenswerten sind nämlich auch Schulden vererbbar. Natürlich ist niemand gezwungen, Schulden zu übernehmen. Es ist möglich, das Erbe zur Gänze auszuschlagen, oder eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben.

Beispiel: Karls Vater war zu Lebzeiten glückspielsüchtig. Seine Schulden (=Passiva) werden mit 20.000 Euro beziffert. Die positiven Vermögenswerte (Aktiva), bestehend aus einem Auto und etwas Bargeld, belaufen sich auf nur 7.000 Euro. Karl ist vorsichtig und gibt eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Damit haftet er zwar mit seinem Vermögen, allerdings beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft (=7.000 Euro). Er könnte auch das Erbe ausschlagen.

Was ist ein Vermächtnis?

Es ist auch möglich, jemandem nur einen oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände aus der Verlassenschaft zuzuwenden. Dies nennt man dann Vermächtnis. Auch der Begriff «Legat» kann verwendet werden. Die bedachte Person heißt Vermächtnisnehmer:in.

Beispiele:

  • „Meine Enkeltochter B. soll meine Briefmarkensammlung erhalten.“
  • „Ich möchte meinem Nachbar T. meine wertvolle Teekanne vermachen“.
  • „Meinem Neffen vermache ich meine Fender E-Gitarre und hoffe, dass er damit fleißig übt.“

Das Vermächtnis ist zwar auch eine letztwillige Zuwendung, jedoch ohne Erbeinsetzung.

Ein Vermächtnis kann in einem Testament, einer Verfügung ohne Erbeinsetzung oder in einem Erbvertrag angeordnet werden. Was die Formvorschriften anbelangt, gelten dieselben (mitunter strengen) Erfordernisse wie auch beim Testament.

In einem Testament können neben der Erbeinsetzung also auch Vermächtnisse angeordnet werden.

Beispiel: Das Testament von Franz lautet wie folgt: „Meine Ehefrau und meine Tochter sollen mein gesamtes Vermögen erben. Meinem Neffen vermache ich meine Münzsammlung und meinen Oldtimer.“ Die Ehefrau und die Tochter werden Erben und Miteigentümer:innen des Nachlasses zu gleichen Teilen. Sie müssen aber die Münzsammlung und den Oldtimer an den Neffen herausgeben. Der Neffe wird nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer.

Grundsätzlich können alle Dinge vermacht werden, sofern sie sich im Vermögen des/der Verstorbenen befunden haben. Beispielhaft können Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Wertpapiere, Rechte, Möbelstücke, aber auch Gegenstände mit eher emotionalem Wert, wie etwa ein Fotoalbum, vermacht werden.

Beispiel: Anton vermacht seiner Nichte Leonardo da Vincis Mona Lisa. Die Umsetzung dieses Vermächtnisses wird wohl nicht möglich sein.  

Wichtig: Vermächtnisnehmer:innen treten nicht in die gesamte Rechtsposition des/der Verstorbenen ein. Somit haften sie auch grundsätzlich nicht für etwaige Schulden.

Grundsätzlich können Erben auch zugleich Vermächtnisnehmer:innen sein. Hier muss dringend geklärt werden, ob das Vermächtnis zusätzlich zum Erbe gebührt oder es sich um eine Anordnung handelt, wie das Erbe aufzuteilen ist (=Teilungsanordnung). Meistens werden aber Personen bedacht, die nicht zugleich Erben sind.

Wie unterscheiden sich die rechtlichen Folgen?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsnachfolge. Erben erwerben mit der Einantwortung Eigentum am Nachlass. Vermächtnisnehmer:innen hingegen haben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übergabe der vermachten Sache und erlangen erst mit Erfüllung Eigentum daran. Anders als Erben haften sie grundsätzlich nicht gegenüber den Gläubigern des/der Verstorbenen. Wenn die Verlassenschaft zur Deckung aller Verbindlichkeiten unzureichend sein sollte, kann ein Vermächtnis aber gekürzt werden.

Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden (§ 685 ABGB). Es gebühren aber ab dem Todeszeitpunkt 4% Zinsen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert