Das Wichtigste in Kürze:
- In Österreich gibt es seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr.
- Beim Erwerb von Grundstücken fällt aber eine Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Stufentarif.
- Bei einem späteren Verkauf geerbter Grundstücke kann eine Immobilienertragsteuer anfallen.
- Zu beachten ist auch die Kapitalertragssteuer, welche auch bei Einkünften aus geerbtem Kapitalvermögen zur Anwendung kommt.
Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?
Nein, in Österreich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Wer ein Erbe antritt, muss darauf keine spezielle Erbschaftssteuer bezahlen. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zum/zur Verstorbenen.
Diese Regelung unterscheidet Österreich deutlich von vielen anderen europäischen Ländern. Derzeit wird 17 von 27 EU-Staaten eine Erbschaftssteuer erhoben, darunter etwa auch Deutschland, Frankreich und Italien. Die Höhe fällt in den Ländern mit Erbschaftssteuer unterschiedlich hoch aus. Typisch ist die gänzliche Steuerfreiheit des Nachlasses bis zu einer bestimmten Höhe. Zudem gibt es Ausnahmen beim Erbe von Unternehmen.
Hierzulande sorgt die Frage nach einer Wiedereinführung der Erbschaftssteuer für hitzige politische Debatten – besonders vor dem Hintergrund der Vermögensungleichheit und Staatsfinanzierung. So fordert der derzeit amtierende Finanzminister, gestützt von der eigenen Partei sowie den Grünen, seit vielen Jahren die Wiedereinführung. Argumentiert wird mit der der dadurch angestrebten sozialen Gerechtigkeit. Eine Erbschaftssteuer soll eine gerechtere Verteilung von Chancen und Ressourcen in der Gesellschaft fördern. Zugleich sollen Einnahmen für den Staat generiert werden, welche für öffentliche Aufgaben wie Infrastruktur, Bildung und Sozialdienstleistungen verwendet werden können.
Gegner befürchten eine Belastung von Familienbetrieben und eine Eindämmung von wirtschaftlichem Wachstum.
Exkurs: Gegner nennen häufig das Argument der «doppelten Besteuerung»: Erbschaften würden aus Vermögen bestehen, welches bereits mit diversen Steuern (zB. Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer) belastet worden sei. Eine erneute Besteuerung wird in Anbetracht der bereits erfolgen Belastung als ungerecht empfunden. Tatsächlich hinkt dieses Argument. Von einer doppelten Besteuerung kann schon allein deshalb nicht gesprochen werden, da die besteuerte Person nicht dieselbe ist. Wurde in der Vergangenheit der/die Erblasser:in besteuert, soll nun die erbende Person besteuert werden, welche für das Vermögen bekanntlich noch keinerlei Steuern bezahlt hat.
Laut einer aktuellen Studie halten 400 Superreiche rund 37% des Finanzvermögens in Österreich. Dieser Reichtum entsteht zumeist durch Erbschaften. Eine Wiedereinführung einer Erbschaftssteuer mit hohen Freibeträgen (etwa bis 1 Mio Euro) könnte ein durchaus sinnvolles Instrument zur Staatsfinanzierung sein, mit dem politischen Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung von Reichtum und Vermögen.
Allerdings bedeutet die nicht (mehr) vorhandene Erbschaftssteuer nicht, dass beim Erben überhaupt keine Steuern anfallen. Zu beachten ist insbesondere die Grunderwerbssteuer beim Erwerb von Immobilien.
Welche Steuern fallen beim Erben von Immobilien an?
Grunderwerbsteuer beim Erwerb
Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die sowohl beim entgeltlichen Erwerb (zB. Kaufvertrag), wie auch beim unentgeltlichen Erwerb (Schenkung, Erbe) eines inländischen Grundstückes anfällt.
Befinden sich in der Verlassenschaft inländische Grundstücke, ist somit eine Grunderwerbssteuer zu begleichen. Als Bemessungsgrundlage ist beim unentgeltlichen Erwerbsvorgang der Grundstückswert heranzuziehen.
Die Höhe dieser Steuer bestimmt sich nach dem Stufentarif:
| Grundstückswert | Steuersatz |
| Bis 250.000 € | 0,5% |
| Für die nächsten 150.000 € | 2,0% |
| Ab 400.000 € | 3,5% |
Sonderbestimmungen gibt es bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Zu beachten sind auch Steuerbefreiungen, etwa beim Erwerb durch den/die Ehepartner:in bzw. eingetragene/e Partner:in.
Hier muss unter Umständen nur für jenen Anteil des Grundstücks die Steuer beglichen werden, der den Freibetrag von 150 m2 Wohnnutzungsfläche übersteigt.
Beispiel: A. erbt von seinem Vater ein Grundstück, dessen Wert 800.000 € beträgt. Für die ersten 250.000 € muss er 0,5% Steuer zahlen, für die nächsten 150.000€ gilt ein Steuersatz von 2,0%. Die restlichen 400.000 € werden mit 3,5% besteuert.
250.000 € x 0,005 + 150.000 € x 0,02 + 400.000 x 0,035 = 18.250 €
Zu beachten ist, dass auch eine Grundbuchseintragungsgebühr zu entrichten ist. Diese beträgt 1,1% des Grundstückswert.
Immobilienertragsteuer beim Verkauf
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen der Einkommenssteuer.
Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, fällt mangels Veräußerung zunächst keine Immobilienertragssteuer an. Wenn Erben ein geerbtes Grundstück aber später verkaufen, fällt die Immobilienertragsteuer an. Grundsätzlich beträgt der Steuersatz für die Einkünfte aus der Veräußerung 30%.
Der Veräußerungsgewinn beträgt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Für die Bewertung der Anschaffungskosten ist es relevant, ob es sich um ein «Neu-Grundstück» oder ein «Alt-Grundstück» handelt.
- «Neu-Grundstücke»= solche Grundstücke, die ab dem 31.03.2002 angeschafft wurden: hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen
- «Alt-Grundstücke» = Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden: als Anschaffungskosten wird ein pauschaler Wert angegeben (86% des Veräußerungserlöses).
Auf eine detailliertere Beschreibung wird an dieser Stelle verzichtet. Wissenswertes zur ImmoEst finden Sie aber hier.
Kapitalertragssteuer bei Einkünften aus geerbtem Kapitalvermögen
Beispiel: B hat von ihrer Mutter zahlreiche Sparbücher sowie ETFs und Einzelaktien geerbt. Sie fragt sich, ob sie mit Steuern zu rechnen hat. Ihre Steuerberaterin macht sie auf die Kapitalertragssteuer (KESt) aufmerksam.
Wird inländisches Kapitalvermögen geerbt und werden daraus Einkünfte erzielt, fällt die Kapitalertragssteuer an. Diese wird von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen (wie etwa für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten kommt ein Steuersatz in Höhe von 25% zur Anwendung. Alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem Steuersatz von 27,5%.