Das Wichtigste in Kürze:
- Ein Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, mit dem bis zu drei Viertel des Nachlasses zugesichert werden können.
- Nur Eheleute und eingetragene Partner:innen können einen Erbvertrag schließen.
- Änderungen oder Auflösung sind nur durch Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.
- Für die Errichtung ist ein Notariatsakt zwingend erforderlich.
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung über die Erbfolge, welche zwischen Eheleuten oder eingetragenen Partner:innen abgeschlossen wird. Darin können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder aber nur eine Person begünstigt ihren/ihre Partner:in gezielt.
Der entscheidende Unterschied zu einem Testament ist folgender: Ein Erbvertrag ist für beide Seiten bindend. Wer ihn schließt, kann ihn nicht einfach einseitig widerrufen.
Im österreichischen Erbrecht ist der Erbvertrag in den §§ 1249 ff. ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Er gehört damit zu den stärksten Instrumenten der Nachlassplanung.
Zu Lebzeiten entfacht der Erbvertrag noch keine besonderen Verpflichtungen. Man kann, solange man lebt, noch frei über sein Vermögen verfügen und etwa Kauf- und Schenkungsverträge abschließen. Erst mit dem Tod entsteht ein Anspruch auf einen bestimmten Anteil an der Verlassenschaft.
Wer kann einen Erbvertrag schließen?
In Österreich können nur Eheleute oder eingetragene Partner:innen einen Erbvertrag schließen. Andere Paare sind davon ausgeschlossen.
Beispiel: Anton und Maria befinden sich in einer Lebensgemeinschaft. Um vom jeweils anderen erben zu können, ist dringend die Errichtung eines Testaments zu empfehlen. Ohne Testament gehen Lebenspartner:innen meistens leer aus. Einen Erbvertrag können Anton und Maria nicht schließen.
Beide Vertragsparteien müssen volljährig und entscheidungsfähig sein.
Welchen Inhalt kann ein Erbvertrag haben?
Ein Erbvertrag kann bis zu drei Viertel des Nachlasses erfassen. Das restliche Viertel bleibt dem/der Erblasser:in zur freien Verfügung über. Es ist aber durchaus möglich, der/dem Ehepartner:in das letzte verbleibende Viertel durch eine Begünstigung im Testament zukommen zu lassen. Ein Testament kann jedoch jederzeit einseitig widerrufen werden.
Wichtig ist, dass stets die gesetzlichen Pflichtteile der pflichtteilsberechtigten Personen – dies sind neben der/dem Ehepartner:in auch die Kinder – gewahrt bleiben müssen.
Beispiel: Lucia hat zwei Töchter und einen Ehemann. Mit ihrem Ehemann hat sie zu Lebzeiten einen Erbvertrag geschlossen, in welchem sie ihm ¾ ihres Nachlasses zugesichert hat. Sie hinterlässt kein Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde ihrem Mann und ihren Töchtern jeweils ein Drittel der Verlassenschaft zukommen. Die Höhe des Pflichtteils (= Hälfte des Anspruchs aus der gesetzlichen Erbfolge) beträgt somit bei beiden Töchtern je 1/6 der Verlassenschaft. Da insgesamt 1/3 der Verlassenschaft zur Wahrung der Pflichtteile vorgesehen sind, muss der Ehemann die Pflichtteilsansprüche der Töchter begleichen und erhält insgesamt nur 2/3 der Verlassenschaft.
Wie unterscheidet sich der Erbvertrag vom Testament?
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare letztwillige Verfügung. Der/die Erblasser:in kann es nach eigenem Ermessen ändern oder aufheben. Der Erbvertrag hingegen ist zweiseitig und grundsätzlich unwiderruflich: Eine Änderung oder Aufhebung setzt die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.
Beispiel: Ein Ehepaar schließt einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Später möchte eine Vertragspartei die Vereinbarung ändern – das ist ohne Zustimmung der anderen Person nicht möglich. Diese Bindungswirkung macht den Erbvertrag besonders geeignet für langfristige, gemeinsam getroffene Entscheidungen.
Wie wird ein Erbvertrag errichtet?
Damit ein Erbvertrag gültig ist, muss er in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Die strengen Formerfordernisse sollen verhindern, dass Erbverträge unüberlegt und ohne Kenntnis der Rechtsfolgen geschlossen werden.
Beide Parteien müssen persönlich vor dem/der Notar:in erscheinen. Die zwingende Mitwirkung eines/einer Notar:in unterscheidet einen Erbvertrag von einem Testament. Manche Testamentsformen können auch sehr einfach, kostenfrei und ohne Beisein anderer Personen errichtet werden.
Der/die Notar:in berät, welche Regelungen sinnvoll und rechtlich zulässig sind, und sorgt für eine formgültige Beurkundung. Die Höhe der Notariatsgebühr hängt vom Wert des Vermögens ab. Zur Abschätzung der Kosten bietet es sich an, vorab Rücksprache zu halten.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Ein Erbvertrag empfiehlt sich vor allem dann, wenn beide Seiten langfristig und verbindlich planen wollen. Das ist insbesondere in folgenden Situationen der Fall:
- wenn beide Eheleute oder Partner:innen gegenseitig abgesichert sein wollen
- wenn die Zukunft des gemeinsamen Vermögens – etwa einer Immobilie – geregelt werden soll
In anderen Situationen ist ein Testament oft das geeignetere Instrument, da es mehr Flexibilität bietet. Beide Instrumente lassen sich auch kombinieren: Der Erbvertrag sichert den vertraglich vereinbarten Teil ab, das Testament regelt den verbleibenden freien Teil des Nachlasses.
Kann ein Erbvertrag aufgelöst werden? Was passiert bei einer Scheidung?
Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur einvernehmlich aufgelöst werden. Diese Auflösung muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Rücktritt ist grundsätzlich nicht möglich. Durch den Abschluss eines neuen Erbvertrages erlischt der alte.
Kommt es zu einer Scheidung, erlischt der Erbvertrag grundsätzlich automatisch. Nach dem Tod kann also der/die geschiedene Expartner:in keine Ansprüche mehr aus dem Erbvertrag geltend machen. Dies gilt, wenn die Ehe aufgrund gleichen Verschuldens oder ohne Verschulden einer Partei geschieden wird. Bei einer einvernehmlichen Scheidung – welche in Österreich einen überwiegenden Anteil aller Scheidungen ausmacht – spielt Verschulden grundsätzlich keine Rolle. Ansprüche aus dem Erbvertrag bestehen nur dann weiter, wenn die Ehe aufgrund des alleinigen/überwiegenden Verschuldens der anderen Partei geschieden wird. Dies gilt nicht, wenn vorab eine andere Vereinbarung getroffen wurde (§ 1266 ABGB)