Was ist ein Einantwortungsbeschluss und wozu benötigt man ihn?

Die Einantwortung ist die gerichtliche Übergabe der Erbschaft in den rechtlichen Besitz der Erben. Mit der Einantwortung endet das Verlassenschaftsverfahren. Eigenmächtige Verfügungsakte vor diesem Zeitpunkt – wie der Verkauf eines Hauses oder das Zugreifen auf die Bankkonten des/der Verstorbenen – sind nicht zulässig.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe der Erbschaft in den Besitz der Erben verstanden.
  • Vor der Einantwortung wird das Vermögen als «ruhende Verlassenschaft» bezeichnet. Eine Benützung und Verwaltung durch potenzielle Erben kann nur im Einvernehmen geschehen. Eigenmächtige Verfügungsakte sind unzulässig.
  • Der Einantwortungsbeschluss dient als Nachweis der Legitimation. Er regelt, wer erbt und in welchem Ausmaß.
  • Der Einantwortungsbeschluss wird vom zuständigen Verlassenschaftsgericht gefasst. Mit der Einantwortung endet das Verfahren.
  • Auch bei einem Testament ist die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens erforderlich.

Was ist ein Einantwortungsbeschluss?

Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen (§ 797 ABGB). Zuvor muss ein Verlassenschaftsverfahren stattfinden, welches mit dem Einantwortungsbeschluss endet. Mit dem gerichtlichen Einantwortungsbeschluss wird die Verlassenschaft in den Besitz der Erben übergeben. Es kommt zur sogenannten Universalsukzession – man tritt in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Da eine Verlassenschaft auch aus erheblichen Schulden bestehen kann, ist die zuvor getroffene Wahl zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung von immenser Bedeutung.

Das Vermögen des/der Verstorbenen ab dem Tod bis zur Einantwortung wird als «ruhende Verlassenschaft» bezeichnet. Die ruhende Verlassenschaft ist gem. § 546 ABGB eine eigene juristische Person. Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben hat und sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, hat das Recht, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und nach außen hin zu vertreten (§ 810 ABGB). Bei mehreren erbantrittsberechtigten Personen müssen sie sich hinsichtlich der Vertretung und Verwaltung einig sein.

Vor der Einantwortung dürfen die Erben – auch wenn ihre Erbenstellung unstrittig ist – also keine eigenmächtigen Verfügungsakte über die Verlassenschaft treffen.

Beispiel: Annas und Benjamins Mutter stirbt. Benjamin kann nicht einfach eigenmächtig das Elternhaus verkaufen oder auf die Bankkonten seiner Mutter zugreifen. Zunächst muss ein Verlassenschaftsverfahren stattfinden, welches mit der Einantwortung endet. Bei Einigkeit mit seiner Schwester sind diese Maßnahmen aber möglich.

Wozu braucht man diesen Beschluss?

Der Einantwortungsbeschluss regelt klar und deutlich, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß. Er enthält die persönlichen Daten der verstorbenen Person sowie der Erben. Daneben werden z.B. auch die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) sowie der Berufungsgrund (Testament, gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag) genannt (§ 178 AußStrG).

Nach der Einantwortung kann man gegenüber Vertragspartner:innen eindeutig belegen, dass man als Erbe in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person eingetreten ist. Er dient folglich als Nachweis der Legitimation.

Was passiert vor der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren?

Die Einantwortung steht am Ende eines Verlassenschaftsverfahrens. Je nach Vermögensaufstellung, Familienkonstellation sowie den testamentarischen Anordnungen kann ein solches Verfahren mitunter lange dauern. Bevor die Erbenstellung inklusive Erbquote eindeutig geklärt ist, kann das Verfahren nicht abgeschlossen werden.

Vorliegend ein Überblick über den Ablauf eines typischen Verlassenschaftsverfahrens:

Sterbefallmitteilung und TodesfallaufnahmeNach der ärztlichen Feststellung des Todes wird der Sterbefall beim Standesamt gemeldet. Das Standesamt übermittelt die Mitteilung des Sterbefalls an das zuständige Bezirksgericht.  Dieses Gericht bestellt eine:n Notar:in als Gerichtskommissär:in zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Bei der nun zu erfolgenden Todesfallaufnahme bespricht der/die Notar:in mit den Angehörigen den Nachlass, ermittelt mögliche Erben und prüft, ob letztwillige Verfügungen vorhanden sind.
Abgabe von ErbantrittserklärungenErben können im Verfahren ihre Haftung begrenzen: Dies geschieht durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung. Sie haften zwar weiterhin mit ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt. Die Grenze der Haftung bildet der Wert der Aktiva der Verlassenschaft. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben hingegen mit ihrem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Dies birgt erhebliche Risiken bei einer überschuldeten Verlassenschaft. Ein Erbe kann auch ausgeschlagen werden.
Aufstellung eines InventarsBei der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung wird ein gerichtliches Inventar erstellt, das alle Aktiva (positive Vermögenswerte) und Passiva (Schulden) auflistet.
Gerichtliche KlärungIst die Erbfolge nicht klar bzw. werden widerstreitende Erbantrittserklärungen abgegeben, wirkt das Gericht an der Streitbeilegung mit. Zudem wirkt das Gericht etwa auch mit, wenn es um die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft vor der Einantwortung geht.
EinantwortungsbeschlussEr steht am Ende des Verfahrens -> ein Dokument, welches klar regelt, wer in welchem Ausmaß erbberechtigt ist. Der Beschluss dient zum Nachweis der Legitimation.

Muss eine Einantwortung auch stattfinden, wenn es ein eindeutiges Testament gibt?

Ja – auch wenn ein Testament vorhanden ist, kommt es zur Durchführung eines Verfahrens. Auch testamentarische Erben benötigen einen Einantwortungsbeschluss als endgültigen Nachweis ihrer Erbenstellung. Bei Einigkeit unter den Erben und unkomplizierter Vermögenslage kann das Verfahren natürlich schneller abgewickelt werden.

Es ist Aufgabe des/der Gerichtskommissär:in, zu ermitteln, ob es ein Testament gibt und wer darin begünstigt wird. Gibt es kein Testament oder gilt dieses nicht für das gesamte Vermögen, müssen die gesetzlichen Erben ermittelt werden.

Kann man sich gegen einen Einantwortungsbeschluss wehren?

Ja. Es gibt ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss, nämlich den Rekurs. Innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses kann ein solcher erhoben werden. Die Folge ist, dass das nächsthöhere Gericht (=das Landesgericht) sich der Sache annimmt und unter Umständen zu einer abweichenden Entscheidung kommt. Zu beachten ist die absolute Anwaltspflicht bei Verfahren vor Landesgerichten.

Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten, gegen eine bereits erfolgte Einantwortung vorzugehen. Sollte etwa nachträglich herauskommen, dass ein Testament übersehen wurde und Erben übersehen wurden, kommt eine Erbschaftsklage (§ 823 ABGB) in Betracht. Die Klage ist auf Herausgabe der Erbschaft bzw. auf einen Teil davon gerichtet. Damit kann der/die Kläger:in geltend machen, dass er/sie über ein besseres oder zumindest gleichwertiges Erbrecht verfügt.

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