Welchen Sinn hat eine bedingte Erbantrittserklärung?

Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern unter Umständen auch Schulden. Durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung begrenzen Erben ihre Haftung auf den Wert der Aktiva des Nachlasses. Was das bedeutet, wann sie sinnvoll ist und wie man sie abgibt, erklärt dieser Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Erben können ihre Haftung für Nachlassschulden begrenzen. Die bedingte Erbantrittserklärung hat den Zweck, dass die Erben nur bis zur Höhe der Aktiva der Verlassenschaft haften.
  • Aktiva sind die positiven Vermögenswerte des Nachlasses, wie etwa Geld, Immobilien und Forderungen. Unter Passiva werden alle Schulden bzw. Verbindlichkeiten verstanden.
  • Schulden des Erblassers oder der Erblasserin können so nicht auf das Privatvermögen der Erben durchschlagen.
  • Durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kommt es zur Erstellung eines Inventars, welches alle Vermögenswerte und Schulden auflistet.
  • Eine unbedingte Erbantrittserklärung bedeutet unbegrenzte Haftung – die Haftung ist nicht auf die Aktiva der Verlassenschaft begrenzt. Das birgt erhebliche Risiken.
  • Die Erbantrittserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht abgegeben.

Was ist eine Erbantrittserklärung?

Im österreichischen Erbrecht geht das Erbe nicht automatisch auf die Erben über. Wer erben möchte, muss aktiv eine Erbantrittserklärung abgeben. Eine Erbantrittserklärung ist eine Willenserklärung. Eine nach der Aktenlage als Erbe in Frage kommende Person erklärt darin, ob sie die Erbschaft antreten möchte oder sie diese ausschlagen möchte (§ 157 AußerStrG). Niemand ist gezwungen, eine Erbschaft anzutreten.

Eine Erbantrittserklärung wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vor dem zuständigen Bezirksgericht abgegeben. Erst mit der Einantwortung – also der Übergabe der Erbschaft in den rechtlichen Besitz der Erben – erwerben die Erben das Eigentum.

Das Gesetz kennt zwei Formen der Erbantrittserklärungen: die bedingte und die unbedingte Erbantrittserklärung. Wenn man sich jedoch für die Annahme einer Erbschaft entscheidet, sollte man etwaige Haftungsfolgen unbedingt mitbedenken. Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung führt zu einem unkomplizierteren Verfahren, birgt aber auch erhebliche Risiken für Erben.

Was ist der Unterschied zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung?

In Österreich gilt das Prinzip der Universalsukzession: Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des/der Verstorbenen ein. Das bedeutet, dass nicht nur positive Vermögenswerte (=Aktiva), sondern auch Schulden, wie etwa Steuerschulden und offene Kredite, vererbt werden.

Mit Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben mit ihrem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Dies birgt erhebliche Risiken bei einer überschuldeten Verlassenschaft.

Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, ihre Haftung zu begrenzen. Geben die Erben eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haften sie zwar weiterhin mit ihrem eigenen Vermögen, sie haften aber nur mehr beschränkt. Die Grenze der Haftung bildet nämlich der Wert der Aktiva der Verlassenschaft. Hatte der/die Verstorbene hohe Schulden, sollte also mit höchster Vorsicht vorgegangen werden.

Beispiel: Berta stirbt und hinterlässt ein Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro. Ihre Tochter fällt aus allen Wolken, als sie von dem großen Geheimnis ihrer Mutter erfährt. Diese war in den letzten Jahren ihres Lebens spielsüchtig und hatte Kreditschulden bei verschiedenen privaten Anbietern in Höhe von 700.000 Euro. Die Tochter der Berta sollte eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Dann haftet sie nur mehr bis zum Wert der Aktiva, also nur in Höhe von 500.000 Euro.

Variante: Würde sie eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, würde sie die verbliebenen 200.000 Euro an Schulden aus ihrem Privatvermögen begleichen müssen. Dies könnte dazu führen, dass sie ihr privates Einfamilienhaus verkaufen muss, weil sie die Schulden sonst nicht begleichen könnte.

Welche Folgen hat eine bedingte Erbantrittserklärung für das Verlassenschaftsverfahren?

Wird eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss ein gerichtliches Inventar des Nachlasses erstellt werden. Das Inventar ist eine vollständige Aufstellung aller Aktiva und Passiva der Verlassenschaft. Es wird vom Verlassenschaftsgericht veranlasst und durch eine/n Notar:in als Gerichtskommissär:in aufgenommen.

Das Inventar bildet die Grundlage für die Haftungsbeschränkung. Es wird genau erfasst, was alles vorhanden ist. Bankguthaben, Immobilien, Wertgegenstände, Forderungen und Kapitalvermögen werden ebenso erfasst wie offene Schulden. Unter Umständen muss ein/e Sachverständige:r herangezogen werden, wenn die Bewertung Probleme bereitet oder strittig ist. Auch Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, die Erstellung eines Inventars zu verlangen, da dies der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs dient.

Durch die bedingte Erbantrittserklärung kann man seine Haftung begrenzen. Doch es gibt auch Nachteile. Die Inventarisierung führt zu einem komplexeren Verlassenschaftsverfahren. Höhere Gerichtsgebühren sowie höhere Gebühren für die/den Gerichtskommissär:in fallen an. Bei anwaltlicher Vertretung ist auch mit einem höheren Honorar zu rechnen. 

Wie gibt man eine bedingte Erbantrittserklärung ab?

Die Erbantrittserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht abgegeben. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin. Das Gericht bestellt eine/n Notar:in als Gerichtskommissär:in, welche:r das Verfahren leitet.

Erben werden im Zuge des Verfahrens aufgefordert, ihre Erbantrittserklärung abzugeben. Die Wahl zwischen bedingter und unbedingter Erklärung muss dabei bewusst und informiert getroffen werden. Gerichtskommissär:innen haben eine besondere Aufklärungspflicht. Sie müssen die Erben eindeutig darüber aufklären, dass diese im Falle einer unbedingten Erbantrittserklärung persönlich und unbeschränkt für Nachlassschulden haften. Dies wurde in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 festgestellt.  Erfolgt keine Aufklärung diesbezüglich, können Notar:innen in ihrer Funktion als Gerichtskommissär:innen zur Haftung herangezogen werden.

Wann ist die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung sinnvoll?

Die bedingte Erbantrittserklärung empfiehlt sich immer dann, wenn Unklarheit über den tatsächlichen Schuldenstand des Nachlasses besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn:

  • laufende Kredite oder Verbindlichkeiten des Erblassers oder der Erblasserin nicht vollständig bekannt sind,
  • ein Unternehmen zum Nachlass gehört,
  • Steuerschulden oder Haftungen aus Bürgschaften nicht ausgeschlossen werden können.

Tipp: Geben Sie im Zweifel lieber eine bedingte Erbantrittserklärung ab, um kein böses Erwachen zu erleben, wenn die Schulden doch höher sind als angenommen. Die im Verlassenschaftsverfahren anfallenden höheren Kosten sind dazu im Vergleich oft mehr als überschaubar. Eine unbedingte Erbantrittserklärung kann sinnvoll sein, wenn die Verlassenschaft sich nur aus wenigen Vermögenswerten zusammensetzt und/oder man über die Vermögenswerte des/der Verstorbenen genau informiert ist.

Sind mehrere Erben vorhanden – liegt also eine Erbengemeinschaft vor –, kann jede Person die Erklärung für sich selbst abgeben. Gibt eine Person die unbedingte Erklärung ab, haftet sie unbegrenzt. Die anderen bleiben durch ihre bedingte Erklärung geschützt.

Kann man die Erbschaft auch ganz ablehnen?

Ja. Niemand muss ein Erbe annehmen, sei es bedingt oder unbedingt. Eine Erbausschlagung muss ebenfalls im Verlassenschaftsverfahren erklärt werden und ist an Fristen gebunden. Wer ausschlägt, erhält nichts aus dem Nachlass – ist aber auch für keine Schulden haftbar. Bei einer hoch verschuldeten Verlassenschaft kann die Erbausschlagung die beste und einfachste Wahl sein. Wir empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, welche Option für einen die beste ist.

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