Das Wichtigste in Kürze:
- Sie können Ihr Vermögen vor Ihrem Tod grundsätzlich frei verschenken, solange Sie geschäftsfähig sind.
- Pflichtteilsberechtigte Personen sind geschützt – zu Lebzeiten getätigte Schenkungen werden unter Umständen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
- Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind unbefristet anrechenbar, Schenkungen an Dritte nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod.
- Seit 2008 gibt es in Österreich keine Schenkungssteuer mehr. Beim Erwerb eines Grundstückes fällt jedoch die Grunderwerbsteuer an. Unter Umständen besteht auch eine Meldepflicht beim Finanzamt.
Darf ich mein Vermögen zu Lebzeiten frei verschenken?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie über Ihr Vermögen frei verfügen und es auch verschenken. Das kann verschiedene Gründe haben: Sie möchten die Erbfolge vorwegnehmen, Erbstreitigkeiten vermeiden oder ein Kind beim Kauf einer Immobilie unterstützen. Auch die Weitergabe eines Familienbetriebs erfolgt oft schon zu Lebzeiten.
Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch welchen eine Sache jemandem unentgeltlich (somit ohne Gegenleistung) überlassen wird (§ 938 ABGB). Gegenstand können Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge oder andere Vermögenswerte sein. Das geschenkte Vermögen fällt nach der Übergabe nicht mehr in Ihre Verlassenschaft – es gehört rechtlich der/dem Beschenkten.
- Damit eine Schenkung rechtlich wirksam ist, sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Es soll verhindert werden, dass Personen ihr Vermögen unbedacht bzw. überstürzt verschenken. Werden Schenkungen sofort erfüllt, ist keine bestimmte Form erforderlich.
- Beispiel: Elisabeth ist 72 Jahre alt und besitzt eine wertvolle alte Uhr. Sie möchte, dass ihre Tochter Anna diese erhält und schenkt sie ihr zum Geburtstag. Anna nimmt die Uhr an sich, die Übergabe der Uhr ist erfüllt. Somit ist Anna neue Eigentümerin der Uhr.
- Anders verhält es sich, wenn keine sofortige Übergabe erfolgt. Hier muss der Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
- Beispiel: Elisabeth möchte Anna ihr Einfamilienhaus schenken. Damit diese Schenkung wirksam ist, ist ein Notariatsakt erforderlich. Zudem ist für den Erwerb eines Grundstückes auch eine Einverleibung im Grundbuch erforderlich.
Welche Grenzen setzt das Pflichtteilsrecht?
Das österreichische Erbrecht schützt nahe Angehörige durch das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Anteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des/der Verstorbenen sowie der/die Ehepartner:in bzw. eingetragene Partner:in. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Pflichtteilsberechtigte Personen erhalten eine bestimmte Geldsumme, auch wenn sie im Testament nicht oder nur geringfügig bedacht wurden. Grundlage für die Berechnung bildet die Verlassenschaft.
Beispiel: Anton stirbt und hinterlässt eine Frau und eine Tochter. Diese sind entsetzt, als sie Antons Testament zu Gesicht bekommen. Er hat die Nachbarin der Familie – und seine scheinbare Geliebte – als Universalerbin eingesetzt. Frau und Tochter müssen sich mit ihrem gesetzlichen Pflichtteil zufriedengeben.
| Angehörige | Anspruch aus gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament vorhanden wäre) | Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht |
| Tochter | 2/3 der Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/3 |
| Ehefrau | 1/3 der Verlassenschaft | 50% der gesetzlichen Erbquote, somit 1/6 |
Dieser Schutz des Pflichtteilsrechts würde leerlaufen, wenn Vermögen vor dem Tod einfach verschenkt werden könnte.
Variante: Anton hat all sein Vermögen kurz vor seinem Tod an die Nachbarin geschenkt. In der Verlassenschaft finden sich nur mehr Schulden.
Deshalb können bereits zu Lebzeiten getätigte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Man spricht von der sogenannten «Schenkungsanrechnung». Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind unbefristet anrechenbar, Schenkungen an Dritte nur innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod.
Mehr zur Schenkungsanrechnung erfahren Sie hier.
Wie kann ich Streit unter meinen Erben vermeiden?
Wenn Sie zu Lebzeiten schenken, sollten Sie dies transparent kommunizieren und im Testament festhalten.
Im Testament kann zudem auch angeordnet werden, ob bestimmte Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil angerechnet werden sollen. Gibt es keine solche Anordnung, wird davon ausgegangen, dass die Ungleichbehandlung gewollt war. Die Grenze bildet immer das Pflichtteilsrecht.
Beispiel: Lisa hinterlässt zwei Söhne, die sie zu gleichen Teilen als Erben einsetzt. Zu Lebzeiten hat sie ihrem jüngeren Sohn bereits 30.000€ geschenkt, um diesen beim Hausbau zu unterstützen. Zwar ist in der Verlassenschaft noch genug da, damit der Pflichtteilsanspruch des älteren Sohnes hinreichend gedeckt ist, doch Lisa möchte eine ganz faire Lösung. Sie ordnet im Testament an, dass die 30.000€ auf den Erbteil ihres Jüngeren angerechnet werden sollen.
Variante: Lisa hat keine solche Anordnung getroffen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Söhne bewusst ungleich behandeln wollte. Auf Wunsch ihres älteren Sohnes kann dennoch eine Schenkungsanrechnung erfolgen.
- Wollen Sie bereits zu Lebzeiten Immobilien verschenken, können Sie sich das Recht vorbehalten, weiter in der Immobilie zu wohnen oder Mieteinnahmen zu erhalten.
Welche steuerlichen Aspekte gibt es?
Seit 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Schenkungssteuer mehr. Zeitgleich wurde auch die Erbschaftssteuer abgeschafft. Sie können Ihr Vermögen verschenken, ohne dass Sie oder der/die Beschenkte dafür Steuern zahlen muss.
Beim Erwerb von Immobilien fällt jedoch die Grunderwerbsteuer an – über deren Höhe können Sie sich in diesem Beitrag informieren. Die Grunderwerbssteuer fällt auch dann an, wenn die Übertragung des Grundstückes ohne Gegenleistung, also im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung, erfolgt.
Wann ist eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll?
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann in vielen Situationen Sinn machen:
- Unterstützung der Kinder: Wenn Ihre Kinder jetzt Geld benötigen, etwa für einen Hauskauf oder eine Unternehmensgründung, kann eine Schenkung eine große Unterstützung sein. Viele sehen solche Schenkungen als «Unterstützung der nächsten Generation» an. Die Kinder sollen ein gewisses «Startkapital» erhalten.
- Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch klare Regelungen zu Lebzeiten können Sie Konflikte nach Ihrem Tod verhindern. Lassen Sie sich am besten von einem/einer Notar:in oder einer rechtskundigen Person beraten, um alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.
- Unternehmensnachfolge: Auch bei einer Betriebsübergabe kann eine Übertragung zu Lebzeiten oft sinnvoll sein.
- Steuerliche Vorteile: In manchen Fällen können durch geschickte Gestaltung steuerliche Vorteile entstehen.
- Auch persönliche Gründe, wie etwa Freude am Geben können ausschlaggebend für Schenkungen sein.
Was für eine Meldepflicht ist bei Schenkungen zu beachten?
Für die zu Lebzeiten getätigte Schenkung bestimmter Vermögenswerte, wie etwa Bargeld, Sparbücher, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und bewegliches körperliches Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.
Bestimmte Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind vorgesehen. Die zwei wichtigsten sind folgende:
- Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000€ innerhalb eines Jahres. Nicht nur nahe Angehörige, sondern auch entferntere Verwandte wie Neffen, Nichten oder Cousins sind erfasst.
Beispiel 1: Vater schenkt Sohn 60.000€ -> Anzeigepflicht.
Beispiel 2: Vater und Großmutter schenken jeweils 30.000€ an (Enkel-)Sohn -> keine Anzeigepflicht, da zwar insgesamt 60.000 € geschenkt wurden, die Geschenkgeber aber jeweils unter 50.000 € blieben. - Schenkungen zwischen anderen Personen bis zu einem Wert von 15.000€ innerhalb von fünf Jahren.
Die Anzeige muss zeitnah innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb erfolgen.
Die Bundesabgabenordnung kennt noch zahlreiche weitere von der Meldepflicht befreite Schenkungen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.