Das Wichtigste in Kürze:
- Ein/eine Testamentsvollstrecker:in wird im Testament ernannt. Seine/Ihre Aufgabe liegt in der Überwachung der Erfüllung des letzten Willens.
- Erweiterte Verwaltungsbefugnisse sind durch Anordnung im Testament möglich.
- Häufig wird er/sie bei Bedingungen/Auflagen im Testament ernannt.
- Das Amt kann abgelehnt werden – eine Rücksprache vor der Ernennung ist daher sinnvoll.
- Im Verlassenschaftsverfahren sind für diese Person Mitwirkungsrechte vorgesehen. Wird sie übergangen, kann dies einen schweren Verfahrensmangel darstellen.
Wer kann Testamentsvollstrecker:in sein? Kann das Amt abgelehnt werden?
Testamentsvollstrecker:in kann jede Person sein, welche die Geschäftsfähigkeit besitzt. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit wird bei Volljährigen (ab dem 18. Lebensjahr) vermutet (§ 865 ABGB).
Häufig werden Angehörige als Testamentsvollstrecker:innen eingesetzt. Bei einem komplexen Nachlass, welcher etwa auch Immobilien oder Unternehmen enthält, sollte jedenfalls eine Person gewählt werden, welche die nötige Eignung besitzt.
Der/die Erblasser:in sollte vorab das Einverständnis der gewünschten Person einholen, da das Amt abgelehnt werden kann.
Wie wird ein/eine Testamentsvollstrecker:in ernannt?
Die Ernennung erfolgt durch eine letztwillige Verfügung (§ 816 ABGB). In Betracht kommt die Ernennung durch ein Testament, ein Kodizill oder einen Erbvertrag.
Ohne Einsetzung in einer letztwilligen Verfügung gibt es keine/n Testamentsvollstrecker:in.
Sinnvoll kann eine Einsetzung einer solchen Person sein, wenn sich im Testament Auflagen oder Bedingungen finden, die erst Jahre nach dem Tod der verstorbenen Person schlagend werden. So kann auch Jahre nach dem Tod noch sichergestellt werden, dass das Testament dem Willen der verstorbenen Person entsprechend umgesetzt wird. Der/die Testamentsvollstrecker:in kann nämlich – besser als das Verlassenschaftsgericht bzw. der/die Gerichtskommissär:in – überprüfen, ob diese Bedingungen/Auflagen umgesetzt werden.
Beispiele:
«Mein Neffe soll 5000 Euro erhalten, wenn er seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat»
«Meine Nachbarin soll meinen wertvollen Schmuck erhalten. Sie darf ihn behalten, solange sie sich fürsorglich um meine Katze kümmert.»
Auch bei Nacherbschaften sowie Streitigkeiten unter den Erben kann das Vorhandensein eines/einer Testamentsvollstrecker:in zusätzliche Sicherheit bieten.
Welche Aufgaben hat ein/eine Testamentsvollstrecker:in?
Die Hauptaufgabe besteht gem. § 816 ABGB in der Überwachung der Erfüllung des letzten Willens. Testamentsvollstrecker:innen überwachen, ob der/die Gerichtskommissär:in und die Erben die testamentarischen Anordnungen korrekt umsetzen. Sie wirken im Verfahren mit und sind nicht nur passive Zuschauer.
Beispiel: Testamentsvollstreckerin Leah weist das Gericht darauf hin, dass es im Interesse des Erblassers war, seine Lebensgefährtin abzusichern und verweist dafür auf eine Klausel im Testament.
Erweiterte Verwaltungsaufgaben können durch Anordnung im Testament übertragen werden. Der/die Testamentsvollstrecker:in übernimmt dann auch Aufgaben im Bereich der Nachlassverwaltung. Problematisch ist in dem Zusammenhang aber, dass die Erbengemeinschaft ihm/ihr die Verwaltungsrechte auch wieder entziehen kann.
Eine echte Abberufung – welche auch die Überwachungsfunktion umfasst – obliegt dem Gericht. Dafür müssen aber besondere Gründe vorliegen, die eine solche Abberufung rechtfertigen.
Für die Tätigkeit kann auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt bestehen. Dies gilt, wenn eine Belohnung standesgemäß erscheint.
Beispiel: Rechtsanwalt Anton wurde von seinem verstorbenen Nachbarn als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Für seine Tätigkeit verlangt er ein angemessenes Entgelt von den Erben.
Kann der/die Testamentsvollstrecker:in im Verlassenschaftsverfahren übergangen werden?
Nein. Ein/e Testamentsvollstrecker:in hat ein Recht darauf, im Verlassenschaftsverfahren beigezogen zu werden. Ein gänzlicher Ausschluss kann ein schwerer Verfahrensfehler sein und sogar eine bereits erfolgte Einantwortung rechtswidrig machen.
Beispiel: Großvater Josef setzt seinen Enkel zum Alleinerben ein. Seine Tochter soll bloß den Pflichtteil erhalten. Seine Lebensgefährtin soll ein Vermächtnis erhalten. Außerdem setzt er zur Überwachung seines Willens einen Testamentsvollstrecker ein.
Im anschließenden Verlassenschaftsverfahren wird der Testamentsvollstrecker nicht zu den Terminen geladen. Er bekommt auch keine Akteneinsicht, die anderen Verfahrensbeteiligten ignorieren ihn schlichtweg. Ohne ihn wird das Verfahren abgeschlossen.
Der Testamentsvollstrecker erhebt ein Rechtsmittel.
Der OGH traf am 21.01.2025 eine bemerkenswerte Entscheidung (2Ob163/24w): Wird dem Testamentsvollstrecker sein rechtliches Gehör entzogen, muss auch die bereits erfolgte Einantwortung aufgehoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts inhaltlich richtig ist und so gehandelt wurde, wie der Erblasser das wollte.